861/10: Historie: Bürgerliches Gesetzbuch ist nun schon mehr als ein Jahrhundertwerk, rückschauend betrachtet!

Meyer´s Konversationslexikon 1897 (Foto)

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Für uns Pastorensöhne bzw. -töchter stellt ein unverstellter Blick auf Meyers Konversationslexikon, Ausgabe 1897, eines klar: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kann man nicht anders bezeichnen als ein Jahrhundertwerk. Vorläufer wie das allgemeine preußische Landrecht von 1794, das österreichische Allgemeine bürgerlich Gesetzbuch von 1811 oder der Code Napoléon von 1804 wurden ergänzt, ersetzt und „überführt“ als veraltet. Richtig so: einfach zu merken, es galt ab dem 01.01.1900.

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Für alle anderen galt im Übrigen:

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Bei Dr. Moll & Partner in der Charlottenburger Leibnitzstr. 29 kaufte jedermann 1899 daher noch nach altem, geltenden Recht ein. Für die Frage, ob ein Kaufvertrag mündlich zustande gekommen wäre, galt allerdings auch schon im allgemeinen preußischen Landrecht, dass es dazu zwei übereinstimmender Willenserklärungen bedurft hatte. Höchstrichterlich war allerdings die Frage noch unentschieden, ob durch das ständige Einatmen von lösungsmittelhaltigen Lacken (schnüffeln) in diesem Sinne „benebelte Frauenspersonen“ (ein gebräuchlicher Ausdruck damals) überhaupt noch geschäftstüchtig genug gewesen wären, Kaufverträge abzuschließen. Eine Beweislastumkehr, weitgehende Verbraucherschutzvorschriften: All das gab es damals noch nicht.

Und hätte die Kundin in der Leibnitzstr. laut „Hurtz“ gesagt, es wäre für die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages noch von nichtiger Bedeutung gewesen.

Tja, die Zeiten haben sich geändert. Lösungsmittel finden sich bereits seit über 200 Jahren in der Literatur.

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