Das gute Recht eines Wohnungseigentümers

Positionen

ZitatEs ist das gute Recht eines Wohnungseigentümers, sich zum 80.tigsten Geburtstag von der Verwalterin herzlich gratulieren zu lassen und andererseits aber zu verneinen, dass hierin eine Art von Kompromittierungsversuch liegen könnte, dergestalt, dass die Verwalterin versuche zu erreichen, dass sich der Jubilar nicht auch weiterhin -wie bisher- für Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung einsetzen werde. Denn die ‚absichtslose, einseitige‘ Willenserklärung einer Verwalterin, einem stolzen Jubilar zu dessen rundem Geburtstag zu gratulieren, verfange jedenfalls nicht in der vermeintlichen Idee, damit dessen stillschweigende Zustimmung zu solchen Maßnahmen zu ‚erkaufen‘, die künftighin nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

Die Verwalterin in ihrer Erwiderung angesichts von TOP 01 – Formalia – auf einen entsprechenden Einwand

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