Versicherungsprämie

3123/16: Schadenbearbeitung: Wenn Bautrockner aufgestellt werden, muss sauber unterschieden und abgerechnet werden

Seilspringende Strommasten (gif)

Als in Berlin-Wilmersdorf im Keller des Hauses die guten alten Bekannten zurückstauten, die sich sonst im Abwasserkanal vom Haus weg ihren Weg bahnen, stank es. Es war auch feucht, Feuchtgebiete der üblich üblen Art. Handwerker Paluske (* Name geändert) wurde beauftragt, ein Bautrocknungsgerät aufzustellen und tagelang die Trocknung voranzutreiben. Die Maßnahme ist abgeschlossen. Es ist wieder trocken.

In trocknen Tüchern ist auch die Rechnung des Handwerkers. Allerdings fehlt eine richtige, sachgerechte Abrechnung: Bautrockner ziehen animalisch (tierisch) viel Strom, sie werden in der Regel über das Hausstromnetz angeschlossen, sofern der Ort dies erfordert. Dort saugen sie Strom, dass die Schwarte kracht. Die ordnungsgemäße Abrechnung: Zu protokollieren ist Datum und Uhrzeit der Inbetriebnahme und selbiges bei Wiederausbau und Beendigung. Die Zeitdifferenz bezeichnet die Betriebsstunden. Dem Herstellerbeschrieb ist die elektrische Wattleistung des Bautrockners zu entnehmen. Zur ordnungsgemäßen Abrechnung gehört zwingend die Angabe einer überprüfbaren Zahl an Kilowattstunden Stromverbrauch. Dieser Verbrauchsstrom ist im Übrigen erstattungsfähig über die Gebäudeversicherung, weil die Beseitigung von Rohrbruch- und Rohrverstopfungsfolgeschäden erstattungsfähig ist.

Ließe man diese Frage links liegen, müsste die Hausgemeinschaft im Rahmen von Betriebskostenabrechnungen einen unrichtigen, u.U. erheblichen Strommehrverbrauch tragen. Ganz abgesehen von Ungerechtigkeit würden auch die Stromvorauszahlungen künftig höher angesetzt, bis Kommissar Zufall die Schadenfreiheit auf Dauer bemüht. Tritt später kein neuer Schaden ein, so senkt sich der Verbrauch wieder auf die richtige, regelmäßig zu erwartende Stromverbrauchsanzahl an Kilowattstunden.

Das wird man ja wohl noch mal sagen …..

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