Eine (werdende) Wohnungseigentümerin kennt die Wohnanlage schon ganz lange. Neulich war sie schon auf einer Versammlung, hat gesehen, wie es dort abläuft. Nun kommt ihr die Idee, sie möchte eine solche Versammlung einmal videotechnisch insgesamt aufzeichnen. Das dürfte zwar rechtlich unzulässig sein, wenn nicht sämtliche Wohnungseigentümer, und zwar ohne eine Ausnahme, dem auch zustimmen. Aber es dient einem interessanten Ziel
Das Video davon kann man sich später ansehen. Man kann es auswerten. Gruppendynamische Prozesse sichtbar machen. Wir kennen derartiges bereits aufgrund unserer Mobilfunkverträge. Eingangs unseres Anrufs erfolgt eine computerbasierte Aufklärung: ‚Wir zeichnen unsere Telefonate zu Übungs- bzw. Trainingszwecken audiotechnisch auf. Sollten Sie etwas dagegen haben, sagen Sie das bitte am Anfang Ihres Telefonats mit uns.‘ Diesem Vorhaben haben wir als Mobilfunkkunde stets zugestimmt. Wir hoffen nämlich, dass die nachträgliche Auswertung von derlei Telefonaten, die beschwerdeführend erfolgten, dem Ziel dient, die Qualität der angebotenen Dienstleistungen selbstkritisch zu reflektieren und ergo auch zu verbessern. Dass aber eine Wohnungseigentümerin nun den Antrag stellen möchte, ‚videotische‘ Aufzeichnungen herzustellen, hat folgenden Hintergrund.




