Das Qualitätsmanagement sei zertifiziert, sagt der Mitarbeiter der Firma am Telefon. Deswegen müsse der Auftrag nochmals auf den Vordrucken der Firma erteilt werden. Wir widersprechen. Ein Auftrag ist nicht nach den Regeln eines unbekannten Qualitätsmanagements zu „zertifizieren“, sondern nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erteilen. Das ist der Fall. Mehr muss nicht….
Aber was soll ich machen, fragt der Mitarbeiter. Das sagt der Chef. Schöne Grüße ausrichten, sage ich. Dem Chef. Qualitätsmanagement muss auch dem Kriterium „Kundenfreundlichkeit“ standhalten. Der Kunde kann den Auftrag nach freiem Auftragsrecht auch formlos erteilen. Er muss nicht, wozu ihn keiner zwingen kann, bestimmte Vordrucke verwenden, die letztlich nichts anderes beinhalten, als eine Positionierung der eigenen rechtlichen Gestaltungsvorteile des Auftragnehmers. Der ist partout nicht immer schlauer, als der Auftraggeber. Sagt der Mitarbeiter der Hausverwalter. Wer recht hat bzw. Recht? Who knows….
Der Telefon-Mitarbeiter kann seinem Chef folgendes ausrichten: Der Kunde kann seinen Auftrag vergeben wie es ihm beliebt und an wen es ihm beliebt… .. Wenn ein Qualitätsmerkmal des Zertifikats die Ablehnung von Aufträgen sein muss, dann stimmt etwas mit dem Zertifikat nicht 😉
Jürgen Weidner liked this on Facebook.