Kalenderblatt April

3153/16: Positionen: Und ewig drängelt der Kalender – Strategien für das Timing von Eigentümerversammlungen

Positionen

Kalenderblatt April

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Die Versammlung ist längst überfällig, es ist Juni. Sagt der Anrufer. Wieso? Stand etwas wichtiges an? – Ja, bis Mai müssen wir durch sein mit der Versammlung. – Warum? – Ist das nicht so vorgeschrieben? (Auszug aus einem Telefonat)

Und ewig drängelt der Terminkalender zur Terminierung von Eigentümerversammlungen

Jedes Jahr das gleiche: Immer drängelt der Terminkalender. Verwalter von Wohnungseigentümern haben viel damit zu tun. Es gibt dazu verschiedene Denkansätze.
Die Gesetzgebung drückt seit Jahren auf die Tube. Absehbar ist eine Verschärfung von Abgabefristen für Jahresabrechnungen. Es heißt bereits, ab 2017 seit spätestens ab Monat Juni oder Juli die Verspätung bei der Abgabe von Steuererklärungen strafsteuerpflichtig. Die Abgabefrist für Jahresabrechnungen steht daher nicht zur Diskussion und ist ein anspruchsvolles Ziel.

Dass man mit der Herstellung und dem Versand von Jahresabrechnungen zwangsläufig das Stattfinden von Wohnungseigentümerversammlungen koppelt, ist tatsächlich häufig der Fall. Zur Frage der richtigen Terminierung einer Versammlung gibt es aber immer mehrere relevante Aspekte. Der Rest ist Psychologie.

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Wirtschaftsplanauszug Wohngeld alt neu

3150/16: Positionen: Darf das zu zahlende Wohngeld auf volle EURO-Beträge aufgerundet werden?

Positionen

Laotse_Richtig.oder.falsch

Ist man ein Könner seines Fachs? Oder sind wir inzwischen alle verblödet von beruflicher Computerbenutzung? Lassen wir die Software schon machen? Oder ist die Software gut und durchdacht, ja geradezu folgerichtig programmiert? Zum Thema des Wirtschaftsplans in Eigentumswohnanlagen hier ein paar ordnende Gedanken. Und der Hinweis, man kann das alles auch anders sehen. So viel Freiheit nehmen wir uns.

In Berlin-Halensee bemängelt ein Kunde, dass die Verwalterin einen Wirtschaftsplan (WP) für 2017 vorlegt, in dem wie in den Jahren vorher das Wohngeld „hochgerundet“ wird, sodass der Eigentümer bei Genehmigung ein auf volle EURO lautendes Wohngeld zu zahlen hat. Das sei nicht korrekt.

Es sind zwei Beträge, das Wohngeld an und für sich und der monatliche Ansparbetrag für die Zuführung von Geld an eine Instandhaltungsrücklage (Insta RL). Beispielsweise errechnen sich 201,15 und 74,13 EUR.. Hieraus rundet das verwendete, professionelle Hausverwaltungsprogramm 202,- und 75,- EUR. Dies sei nicht korrekt, schreibt der Beschwerdeführer. Und übt harsche Kritik.

Es ist eine Meinung. Hält sie den Anforderungen an Wirtschaftspläne und Wohngelder stand?

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1720/13: Jahresabrechnung: Wasseruhren, Nullsummenspiel und Abrechnungen #Panta Rhei

Im Verdacht: Haupt-Hauszähler-Wasseruhr! "QN 10"

Im Verdacht: Haupt-Hauszähler-Wasseruhr! „QN 10“

Panta Rhei: Alles fließt! „Irritation Iteration: Die Summe aller Zwischen- ist niemals gleich der Summe aller Hauptzähler“ (Wasseruhren, Knowledge)

Berlin-Wilmersdorf hat kürzlich in drei Aufgängen Wasseruhren angeschafft und nun laufen sie schon eine Weile. Mit unterschiedlichen Erkenntnissen, was den Wasserverbrauch der Hausbewohner betrifft. Einige fehlen in der Ableseliste des beauftragten Messdienstunternehmens. Die Verwalterin läßt ihre Beziehungen spielen, Muskeln der persönlichen Kenntnisse. Dass der Italiener in Rom wohnt und seine Erdgeschosswohnung in Berlin unabgelesen bleibt, muss nicht sein. Ist aber immer wieder der Fall. Obwohl es Nachbarschaftshilfe gibt, die sich denken läßt. Allerdings hat niemand davon  Besitz ergriffen. Lucilla Papasso-Gundermann (* Name geändert) wäre so eine Hilfestellung, wenn nur der Ableser da was wüßte. Denn es sind alles Bekannte von ihr, die sich hier mit der Zeit Wohnungseigentum zugelegt haben: schicke, kleine Berlin-Appartementi für „La dolce Vita“ – Berlin läßt grüßen.

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706/2010: Bundesgerichtshof kippt Verwalterpraxis hinsichtlich der Instandhaltungsrücklage (WEG)

Bundesgerichtshof

Leitsatzzitat – Veröffentlichung am 16.02.2010

WEG § 28 Abs. 3, § 21 Abs. 4

a) Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind in der Jahresgesamt- und -einzelabrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben.

b) Die Entlastung des Verwaltungsbeirats widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung und ist nach § 21 Abs. 4 WEG rechtswidrig, wenn Ansprüche gegen den Verwaltungsbeirat in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten. Dieser Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die von dem Beirat geprüfte Abrechnung fehlerhaft ist und geändert werden muss (Fortführung von Senat, BGHZ 156, 19).

BGH, Urteil vom 4. Dezember 2009 – V ZR 44/09 – LG Koblenz AG Koblenz

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