WEG-Rechtsnovelle: Die Novelle hat mehr Probleme geschaffen, als sie gelöst hat – Eine Kritik

Der Kritiker - MRR

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Dr. Dr. Michael J. Schmid, München, ist Richter am OLG und Richter am Bayerischen ObLG a.D..  In einem Aufsatz (ZRP 6/2009, dort Seite 169 ff.) erschien kürzlich ein kritisierender, vor allem kenntnisreicher Aufsatz, den gesichtspunkte.de hiermit bespricht und parallel veröffentlicht.

Schmid sagt einleitend:

Zitat Die WEG-Novelle hat mehr Probleme geschaffen, als die gelöst hat. Die Überführung vom FGG-Verfahren in das ZPO-Verfahren ist nicht gelungen. Der Gesetzgeber hat Probleme geschaffen, die er nur selbst lösen kann.  … Vieles wurde im Gesetzgebungsverfahren übersehen. … Insbesondere im Prozessrecht zeigen sich Konsequenzen der Neuregelung, die nicht bedacht und so wohl auch nicht gewollt gewesen sind.“

Als regelrecht prozesstreibenden Faktor sieht Schmid die Überlegung wirtschaftlich vernünftig denkender Eigentümer an, einen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechenden Beschluss nur deshalb anzugreifen, um im Falle der Anfechtung durch einen anderen Wohnungseigentümer nicht versehentlich auf der Verliererseite zu stehen. Dadurch würden Prozesslawinen gefördert, weil die Unterlegenen nun nach den Kostenfolgen der ZPO (Zivilprozessordnung) behandelt würden und dem Obsiegenden dessen gerichtliche und außergerichtliche Kosten zu erstatten hätten. Schmid hebt sich hier als Verfechter der älteren Praxis hervor, wonach die Gerichte Entscheidungen nach eigenem Ermessen (§ 47 WEG a.F.) trafen. Allerdings -so meint nun wiederum gesichtspunkte.de– übersieht Schmid hier das Faktum regelmäßigen Querulantentums, das weitverbreitet ist und nicht wenigen Wohnungseigentümergemeinschaften schmerzlich zu benennende Rechtsverfolgungskosten, selbst wenn Prozesse regelmäßig vollkommen aussichtslos waren, aufgebrummt hatten. Diese Meinung kann hier nur zum Teil nachvollzogen werden. Schmid nennt dies den ‚Zwang zur Anfechtung‘, und offenbar aus ‚wirtschaftlichen Erwägungen‘. Lebensfremd, meint demgegenüber gesichtspunkte.de, denn welcher Wohnungseigentümer denkt schon in regelmäßig nur juristisch-kategorischen Bahnen wie diesen?

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Verfahrensbericht: Eine ‚Contrahage‘ wegen Wohngeld…

Was bitte ist eine ‚Contrahage‚? Nachfolgend wird so eine im Prinzip erläutert.

Zeit für einen (weiteren) Verfahrensbericht aus der Dunkelkammer des Wohnungseigentumsrechts. Ein Verfahrensbericht ist auch ein Bericht über ein verfahrenes Verfahren. – Ein jüngerer Rechtsanwalt hat einen erheblich älteren Mandanten. Wir vermuten ‚Beratungsresistenz‘ des Älteren von beiden. Der jungsche Advokat mag talentiert sein auf anderen Gebieten. Nicht jeder Rechtsanwalt versteht auch was von Wohnungseigentum. Das ist eine andere Baustelle. Die Spruchkammer des Berliner ‚Amtsgerichts Irgendwo‘ hat so einen jüngeren Anwalt heute am Schlafittchen.

Ein Mandant ist ein Mandant und der bringt Penunse, Mücken, Flöhe, Kohle, kurz: Anwaltshonorar. Für Anwälte muss es auch auf eine ‚auskömmliche Gesamtbetrachtung‘ des Mandanten ankommen. Und wenn der Mandant schlicht verrückt ist, heißt das noch lange nicht, dass er nicht eine erquickliche, sprudelnde Geldquelle sein kann. Was soll’s?

Der jungsche Rechtsanwalt klagt jetzt namens seines Mandanten auf Unterlassung der Nutzung von im Untergeschoß befindlichen Kellerräumen als ‚Büro mit intensiver Nutzung‘ durch den Beklagten. In der Teilungserklärung der (kleinen) Wohnanlage befindet sich (aber) diese Regelung. Das stößt irgendwie sauer auf. Alle jetzigen und alle künftigen Wohnungseigentümer, so die entsprechende Klausel, erteilen schon jetzt ihre Zustimmung zu einer derartigen Nutzung. Fest steht auch, dass von irgendwelchen Bedingungen für eine derartige Zustimmung nichts ausgeführt ist. Jetzt werden Bedingungen aufgefahren, sogar gerichtlich. Es geht zur Sache…

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