Jahresabrechnung #Foto des Tages

1879/13: Positionen: Mit ist besser, ohne schöner. Die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümer.

Positionen

Jahresabrechnung #Foto des Tages

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Ob jemand seine Jahresabrechnung verstehen kann oder nicht, ist eine Frage der „guten oder schlechten Jahresabrechnung“ und nicht etwa davon, was sich Juristen zu diesem Thema so ausdenken. Die Latte der Qualitätsstandards für eine verständliche Jahresabrechnung legen Juristen hoch und tendenziell immer höher, manchmal auch mit gerade verwirrenden Folgen für die Verständlichkeit derselben.

In der Tat rätseln Wohnungseigentümer, fragen sich, wo ihre Wohngeldzahlungen geblieben sind? Die Vorauszahlungen sind aufgespalten worden, klammheimlich. Die Verwalterin tut der neuesten Rechtsprechung des BGH genüge, teilt das Wohngeld in (mindestens) zwei Sollbeträge auf. Das „Wohngeld im übrigen“ und -extra ausgewiesen- die Zuführung anteiliger Monatsbeträge zu einer Instandhaltungsrücklage, die gebildet werden soll. Post versendem (nach dem Postversand) fragen die Wohnungseigentümer, sie kämen partout nicht auf ihren Zahlungsbetrag geleisteter Wohngelder.

Sie zahlen den Betrag in einer Summe. Der erscheint nicht auf dieselbe Art und Weise, sondern aufgesplittet und getrennt abgerechnet. Transparenter finden das viele Wohnungseigentümer nicht.

Genau das fordert der Bundesgerichtshof, weil alles viel schöner und viel transparenter sei. Es ist wenig sinnvoll, sich darüber noch aufzuregen. Wenn´s der Gerechtigkeit dient, ist es eben so. Jawoll.

1624/12: Positionen: In Sachen Mietsonderverwaltung der eigenen vermieteten Eigentumswohnung gilt….

Frage nicht, was dein Verwalter für dich tun kann. Frage dich, was du für deinen Mieter tun kannst.

Die eigene „vermietete Eigentumswohnung“ in Selbstverwaltung verwalten gilt für den vermietenden Wohnungseigentümer als schwieriges Steckenpferd und wird oft brenzlig, wenn der „Mieter nervt“. Das soll vorkommen. Doch dann darf nicht auf den Verwalter, der Einfachheit halber, verwiesen werden. Genau.

Denn wenn der Vermieter (Wohnungseigentümer) seinen Verwalter nicht beauftragt hat, die Mietsonderverwaltung als Ersatzvertreter für ihn durchzuführen, unterfällt sämtlicher Bedarf dem Vermieter selbst. Der Vermieter (Wohnungseigentümer) darf dann also in Ermangelung einer bestehenden Geschäftsbeziehung und wegen fehlender Vollmacht des WEG-Verwalters den Mieter nicht „der Einfachheit halber“ an den Verwalter verweisen. Der Vermieter muss selbst initiativ werden.

(EP)

WEG-Rechtsnovelle: Die Novelle hat mehr Probleme geschaffen, als sie gelöst hat – Eine Kritik

Der Kritiker - MRR

Der Kritiker - MRR

Dr. Dr. Michael J. Schmid, München, ist Richter am OLG und Richter am Bayerischen ObLG a.D..  In einem Aufsatz (ZRP 6/2009, dort Seite 169 ff.) erschien kürzlich ein kritisierender, vor allem kenntnisreicher Aufsatz, den gesichtspunkte.de hiermit bespricht und parallel veröffentlicht.

Schmid sagt einleitend:

Zitat Die WEG-Novelle hat mehr Probleme geschaffen, als die gelöst hat. Die Überführung vom FGG-Verfahren in das ZPO-Verfahren ist nicht gelungen. Der Gesetzgeber hat Probleme geschaffen, die er nur selbst lösen kann.  … Vieles wurde im Gesetzgebungsverfahren übersehen. … Insbesondere im Prozessrecht zeigen sich Konsequenzen der Neuregelung, die nicht bedacht und so wohl auch nicht gewollt gewesen sind.“

Als regelrecht prozesstreibenden Faktor sieht Schmid die Überlegung wirtschaftlich vernünftig denkender Eigentümer an, einen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechenden Beschluss nur deshalb anzugreifen, um im Falle der Anfechtung durch einen anderen Wohnungseigentümer nicht versehentlich auf der Verliererseite zu stehen. Dadurch würden Prozesslawinen gefördert, weil die Unterlegenen nun nach den Kostenfolgen der ZPO (Zivilprozessordnung) behandelt würden und dem Obsiegenden dessen gerichtliche und außergerichtliche Kosten zu erstatten hätten. Schmid hebt sich hier als Verfechter der älteren Praxis hervor, wonach die Gerichte Entscheidungen nach eigenem Ermessen (§ 47 WEG a.F.) trafen. Allerdings -so meint nun wiederum gesichtspunkte.de– übersieht Schmid hier das Faktum regelmäßigen Querulantentums, das weitverbreitet ist und nicht wenigen Wohnungseigentümergemeinschaften schmerzlich zu benennende Rechtsverfolgungskosten, selbst wenn Prozesse regelmäßig vollkommen aussichtslos waren, aufgebrummt hatten. Diese Meinung kann hier nur zum Teil nachvollzogen werden. Schmid nennt dies den ‚Zwang zur Anfechtung‘, und offenbar aus ‚wirtschaftlichen Erwägungen‘. Lebensfremd, meint demgegenüber gesichtspunkte.de, denn welcher Wohnungseigentümer denkt schon in regelmäßig nur juristisch-kategorischen Bahnen wie diesen?

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Reportagen: Das Leben der anderen | Wohngemeinschaften

Das Leben der anderen...

querverweis.auf.gotthal.de

 

‚Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr!‘

Wohngemeinschaften: Sie waren zunächst Feldversuche menschlichen Zusammenlebens und gründeten sich aus den Wehen der wilden Sechziger Jahre. Ihre erste offizielle nannte sich denn auch Kommune I und befand sich in Berlin-Schöneberg. Das war zunächst spektakulär und medienwirksam. Die Alt-Kommunarden Rainer Langhans und Uschi Obermaier haben bis heute Popstar-Status, vor allem unter ‚altgewordenen 68-ern‘. Noch heute probt Rainer Langhans das Zusammenleben lieber im Quartett, wovon er den männlichen Part gibt, während drei Frauen seine Liebesobjekte sind, mit denen er Bett, Stuhl und Küche teilt. Wir haben nicht erfahren, ob die eine der drei Frauen eher für das Kulturelle zuständig ist, während die andere besser kocht, und ob etwa die dritte Frau diejenige ist, mit der die körperliche Ertüchtigung besonders vorzüglich klappt. Das tut für uns heute, aufgeklärterweise, auch nicht mehr unbedingt viel zur Sache. Sie verstanden sich als soziale Revolutionäre, und das waren sie auch. Ihre Experimente, das bürgerliche Wohnen und das Institut der Ehe als langweilige Form einer Art menschlicher Verhaftung zu entlarven, haben auch bei Architekten und Stadtplanern zu anderen Entwürfen für Wohnungen und Reihenhäuser geführt. Unter dem Dach der evangelischen Kirche entstand so beispielsweise 1976 in Berlin-Zehlendorf eine Reihenhausanlage, in der den Menschen ein ganzes Dorf zur gemeinschaftlichen Nutzung angedient wurde. Es gibt die Rückzugsstätten für das bürgerliche (oder freie) Leben, die Einfamilienhäuser, die in ihrer Ausstattung den förderungsfähigen Wohnflächen und Standards im sozialen Wohnungsbau entsprechen. Doch darüber hinaus gibt es den gemeinschaftlichen Dorfplatz, und noch heute laufen dort morgens (inzwischen älter gewordene) Menschen im Bademantel und mit Latschen herum. Sie sind auf dem Weg ins gemeinsame Schwimmbad. Neben dem Schwimmbad bewirtschaften die Wohnungseigentümer auch eine gemeinschaftliche Sauna und ein Gemeinschaftshaus steht den Menschen zur Nutzung zur Verfügung. Dort veranstalten einige auch Bauchtanzseminare. Es ist zusammengefasst ein ganz liebreizendes, gut gedachtes Modell vom Zusammenwohnen, das sich hier abspielt. Im Unterschied zur Kommune I in Berlin-Schöneberg, die am 1. Januar 1967 gegründet wurde, ist aber die beschriebene Wohnanlage 1976 schon mit einer Vielzahl von durchdachten Anpassungen entwickelt worden. Und das Ganze hat sich -rückblickend betrachtet- durchaus bewährt und seine Berechtigung bewiesen, allen anderslautenden Unkenrufen zum Trotz.

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