1429/11: Verwaltervertrag: Besser ist mit, manchmal nicht schlecht ohne…. Yin und Yang im Leben eines Wohnungseigentümers

Mit den Verträgen ist das so eine Sache. Und wie die Überschrift bereits besagt, kommt es drauf an.

Grundsätzlich kann man Wohnungseigentümern empfehlen, „immer mit Vertrag“ Verwalter an sich zu binden. Nur sollten die Fesseln im Zweifel nicht allzu eng sein. Denn sonst hat der Verwalter einen im Würgegriff. Man bekommt keine Luft mehr. Luft zum Atmen. Warum ist es sinnvoll, einen schriftlichen Verwaltervertrag auszuhandeln? Kurz gesagt, ist das WoEigG (Wohnungseigentumsgesetz) ein „Gestaltungsrecht“, ein ziemlich kurzes Gesetz. Das Nähere regelt die Rechtsprechung. Die ist übrigens vergleichsweise ausführlich, um nicht zu sagen ausufernd. Der neue Verwalter sollte mit einem schriftlichen Vertrag an konkrete Rechte und Pflichten gebunden werden, die einzuhalten möglich ist, aber auch verpflichtend. Wenn es mit dem Verwalter aber nicht klappt, sollte der Vertrag auch regeln, wie man ihn wieder los wird. Oder umgekehrt: Manchmal will ja auch der Verwalter die Wohnungseigentümer wieder loswerden. Irgendwie passen die Parteien nicht zueinander? Na dann, höchste Zeit.

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763/2010: Hat man oder hat mich nicht: Gesichtspunkte, auch und insbesondere ggü. der TELEKOM!

Hat man oder hat man nicht: gesichtspunkte im Glas

Und dann war da noch die TELEKOM, die uns eine Auftragsbestätigung schickt. Für den Neuanschluss eines Telefons mit Internet und allem drum und dran. Das Problem nur: niemand hatte die Absicht, einen Telefonanschluss zu errichten. Der Auftrag datiert vom 19.03.2010, sagt die TELEKOM. Bei Anruf stellt sich raus: Einen solchen Auftrag gibt es nicht.

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Von Cato dem Älteren können wir lernen – über Verwalterverträge und wann man sie abschließt…

Positionen

Rem tene, verba sequentur! (Quelle: gotthal.de)

Rem tene, verba sequentur! (Quelle: gotthal.de)

Schreibt ein Verwaltungsbeirat, er wünsche nun ‚getreu Cato, dem Älteren‘ den Verwaltervertrag (endlich) abzuschließen. Die Wohnanlage in Berlin-Dahlem soll vertragsgerecht gestellt werden. Da hat er recht. Dass das so und nicht anders ist, dazu musste erst einmal recherchiert werden. Diese Sache -dieser Verwaltervertrag- lag anfänglich herum, erst aus diesen und jenen Gründen, die Übernahmehandlungen ggü. der Vorverwaltung waren viel wichtiger. Auch steckte eine gewisse Absicht dahinter: Erst einmal die Zusammenarbeit nachweislich gut anlaufen zu lassen, und dann ein bisschen abzuwarten, ob sich die Zusammenarbeit gut entwickelt.  Sie entwickelte sich gut. Nun ist es Zeit, über eigene Schatten zu springen.

Es gibt Verwalter, die arbeiten ohne (schriftlichen) Verwaltervertrag als Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften. Das büro gotthal gehört nicht zu dieser „freiheitsliebenden Kategorie“ eines unförmlichen Miteinanders. Schon die Berufsbezeichnung Verwaltung assoziiert eine ordnende Form. Richtig ist nach Auffassung der auf Wohnungseigentum spezialisierten Fachverwaltung, dass insbesondere Wohnungseigentümer sehr gut beraten sind, in Schriftform Rechte und Pflichten miteinander festzulegen.  Die schriftlich Agierenden wiederum besorgen sich entweder Vordrucke aus dem Papierwarengeschäft (WEG-Verwaltervertrag, Soundso-Verlagsvordruck Nr. 0815) oder – und das finden wir besser – es gibt einen eigens entwickelten (und mit den Jahren beträchtlich fortgeschriebenen) Muster-Verwaltervertrag. Eine ganz eigene Strickart, state of the art. Wer in dem Geschäft Ahnung hat, kann solche eigenen gelebten und entwickelten Vordrucke vorweisen, die sich überwiegend kundenfreundlich lesen. Von wegen Ausgewogenheit.

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