3250/18: Positionen: Im Wohnungseigentumsrecht gilt die Unsauberkeitsvermutung….

Messiewohnung Foto 2/15 – Foto: Klaus Gotthal

In der abgelaufenen Woche haben wir beruflich weiterentwickelt:

Beim Messi an und für sich handelt es sich nicht nur um einen Fußballer. Sondern um Menschen, die ihre Umgebung zumüllen. Infolgedessen leiden Menschen wie Nachbarn in der unmittelbaren Umfeldumwelt desjenigen, der seine Wohnung nicht im Griff hat. Auf anwaltlichen Rat: Im Wohnungseigentumsrecht gilt die Unsauberkeitsvermutung. Ein Wohnungseigentümer darf seine Wohnung ggf. zumüllen. Die Versammlung wird sich mit dem Thema allerdings befassen.

Im Bereich der Verbrauchskostenabrechnung von Wohnungen stellt sich die Frage, wie ein externer Messdienstleister seinen Job richtig macht, nachhaltig und über einen 31.12. seines Lebens hinaus? Ins Auge fallen jahrelange Wiederholungsschätzungen. Nun kann man sagen, wenn der Messdienst die Menschen angeschrieben hat und seinen Zutritt mehrfach ankündigt, dann liegt es am Ableseopfer, demjenigen, der in dieser Wohnung wohnt und nicht aufmacht. Aus welchen Gründen auch immer. Die Gemeinschaft hat ggü. dem Einzelnen einen Rechtsanspruch. Soll sich ein Verwalter demzufolge ein Recht zugestehen lassen, Menschen mit jahrelanger Ableseverweigerung auf Zutritt zu verklagen? Oder soll es schlicht und ergreifend beim Nichtablesen bleiben und beim jährlichen schätzen? Das ist nicht zulässig, weiß der externe Abrechnungsdienstleister formularmäßig abzuwälzen. Dass nun der Ablesedienstleister es im Rahmen seines Vertrags nicht als zielführend ins Auge fasst, auch noch im Juni, Juli, ja September dran zu bleiben und den Druck auf den Nichtabgelesenen zu erhöhen, und gegen gesonderte Kosten außerplanmäßigen Zutritt zu erhalten, ist ein stillschweigend geduldetes Manko und keine gute, ja nachhaltige Objektbetreuung.

Kritisiert wird, dass auf die jährliche Nichtablesung auch jahrelang nichts folgt. Es steht zwar textlich geschrieben anders da und liest sich bedrohlich. Aber das ist nur Popanz, großer Bohei. Es geht immer nur darum, äußerlich die Form zu wahren und den Anschein der Ernsthaftigkeit zu erwecken. Eine leicht erreichbare Dokumentation des Ablesers muss Wissenstransfer schaffen und nerven. Allerdings nicht auf Kosten einer baldigen Vorlage der Abrechnung, sondern hinterher. Bei Nichtzutritt in Wohnungen müsste jeder Abrechnung einzeln die lesbare, klare Auskunft zu entnehmen sein: Diese Wohnung ist eine geborene Ableseverweigerung. Es muss in diesem Zusammenhang im Grunde auch statthaft und sogar gewünscht sein, Strafschätzungen mit besonders hohen Verbräuchen auszusprechen. Das ist allerdings rechtlich nicht erlaubt.

Wenn nicht abgelesen wird, wird die Abrechnung schließlich immer mieser und ungenauer.

Die WEG hat ein Recht auf eine gute, richtige Abrechnung. Schwierig.