1467/12: Sinnfragen: Wie aber geht man mit dem Vorstrafenregister eines Neukunden angemessen um?

Strafrechtsreform (c) Klaus Staeck, 1969

Der Erfinder der Notlüge liebte den Frieden mehr als die Wahrheit.
James Joyce

Die Kundenstruktur einer auf Wohnungseigentum spezialisierten Hausverwaltung ist nicht homogen. Auch nicht homophob. Oder homophil. Am besten vielleicht „unhomo“? Geschlechterneutral. Anti-rassistisch: Und wäre der Mensch auch von blauer Hautfarbe und mit weißer Zipfelmütze: auch schlumpfophob güldet nicht. Streng verboten.

Verwaltet wird grundsätzlich „ohne Ansehen der Person“. Jeder Einzelne ist Teil einer Menge, genauer: Einer ist eine Teilmenge. Auf ihn bzw. sie kommt es nicht entscheidend an. Es kommt auf das Ganze an, auf die Menge, also auf die Gemeinschaft. Da das weltweite Marxsche Manifest offenbar gescheitert ist, ist Wohnungseigentum auch nie Weltkommunismus geworden. Das vorläufige Übergangsmodell namens „Sozialismus“ ist ebenfalls bankrott. Dort galt es noch, dass alle gleich seien. Im Wohnungseigentum sind nicht alle gleich. Aber ähnlich, also vergleichbar, müssen alle Eigentümer behandelt werden. Schwieriges Feld.

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Agnes sagt: Nicht beten, ar-beten! Über Selbstgespräche und Beten aus der Sicht des Bundeskriminalamt

Ratgeber

Wer ist Agnes? Und warum gibt es einen Abschlussbericht über Agnes, herausgegeben vom Bundeskriminalamt? Von der Rechtstatsachensammel- und Auswertestelle KI15.

Agnes bedeutet Auswirkungen gesetzlicher Neuregelungen auf die Ermittlungspraxis der Strafverfolgungsbehörden. Hmmmhhhh…wer hätte das gewusst?

Der 163 Seiten umfassende Bericht kann hier downgeloadet werden. (erfahren, danke, über: Kanzlei Hoenig Info)

Auszugsweise heißt es dort wie folgt:

 

 

 

„Eine gerichtliche Klärung bezüglich der Zugehörigkeit eines Selbstgesprächs zum Kernbereich privater Lebensgestaltung hat mittlerweile der BGH in der so genannten „Krankenzimmerentscheidung“ (Entscheidung: BGH NJW 2005, 3295) vorgenommen. Er kommt zu dem Ergebnis, dass ein Gespräch mit sich selbst gekennzeichnet sei durch unwillkürlich auftretende Bewusstseinsinhalte und persönliche Erwartungen, Befürchtungen, Bewertungen, Selbstanweisungen sowie seelisch-körperliche Gefühle und Befindlichkeiten zum Inhalt habe. – Bei Selbstgesprächen – es ist nur eine Person im zu überwachenden Objekt anwesend – ist nach der bisherigen Rechtsprechung eine Aufzeichnung unzulässig, unabhängig vom Inhalt des Selbstgesprächs.

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