1075/11: Wartungsüberlegungen: Die Tankwartung wird jetzt 30% günstiger, die Tankreinigung gut 50%!

Petersilie - Geschäftsmodell: Langfristigkeit

Petersilie - Geschäftsmodell: Langfristigkeit

Es ist einerseits zu empfehlen, Vertragsbeziehungen langfristiger Art zu suchen. Vorbei ist die Zeit der wilden 68iger und die Maxime, wer „zweimal mit demselben pennt, gehört schon zum Establishment“ ist überholt. Nein, für Vertragsbeziehungen von besonderer Qualität gilt das Langfristmodell, es mehrmals miteinander zu tun oder das zumindest zu versuchen. Allerdings braucht man dafür, wie für jede gute Beziehung auch, einen passenden Vertragspartner. In der Langfristigkeit vertraglicher Einöden bewährt sich der Altpartner täglich aufs Neue und altersklug schwafelt man vor sich dahin: „Ich habe es immer gewusst, ich bin in guten Händen!“ Aber trotzdem…stelle deine Beziehungen von Zeit zu Zeit in Frage.

In Berlin-Kreuzberg ist das Mehrfamilienhaus seit „anno zwirn“ in der Betreuung einer alteingesessenen Tankwartungsfirma. Diese hatte früher einen ausgezeichneten Ruf und als wir das Haus in die Verwaltung übernahmen (ca. 1998), übernahmen wir auch den Wartungsvertrag für die Tankanlage. Eine Tankwartung. Jawoll. Jetzt kündigen wir diesen Vertrag fristgemäß.

Im Rahmen des Vertragsmiteinanders ist die Wartung wohl regelmäßig -husch, husch- durchgeführt worden. Der Betrag für die Wartung ist jährlich mit ca. 115,- € zu veranschlagen. Das ist nicht viel Geld. Hinzu kommt die Empfehlung „alle paar Jahre“, eine Tankreinigung zu veranlassen. Das letzte Angebot der Wartungsfirma lag bei 865,- € dafür, summa summarum. Intuitiv kündigten wir die Wartungsvertragsleistung. Die innere Stimme, die mir befiehlt, die Vertragsleistungen zu kündigen, hat mir gehorcht.

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Bundesgerichtshof (VIII ZR 221/08) stellt klar: Öltankreinigung ist Betriebskosten und umlegbar

Bundesadler

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer brandneuen Entscheidung klargestellt, was bislang teils strittig gesehen wurde: die Kosten der Öltankreinigung sind wiederkehrende Kosten. Diese Kosten stellen umlagefähige Betriebskosten dar, denn nach § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV sind als Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage ausdrücklich die Kosten der Reinigung der Anlage, wozu auch der Brennstofftank gehört, aufgeführt. Entgegen der von einem Teil der Instanzgerichte vertretenen abweichenden Auffassung handelt es sich nicht um – nicht umlagefähige – Instandhaltungskosten. Die Entscheidung ist so neu, dass eine vollständige, mit Gründen versehene Urteilsbegründung noch nicht vorliegt.

Wir bieten daher -wie gewohnt- vorab die Pressemitteilung der BGH vom 11. September 2009 zum kostenfreien download als vorläufigen Ersatz.

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