Der BGH entscheidet: Miete ist auch dann zu zahlen, wenn öffentlich-rechtliche Bauvorschriften die Wohnnutzung nicht zulassen

Bundesadler

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Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2009, Az VIII ZR 275/08:

ZitatMieter müssen für Teile der Wohnung, die laut Vertrag vermietet sind, auch dann Miete zahlen, wenn diese nach öffentlich- rechtlichen Bauvorschriften gar nicht für die Wohnnutzung zugelassen sind.“

Zwei vorherige Rechtszüge:
AG München – Urteil vom 12. März 2008 – 414 C 28869/07
LG München I – Urteil vom 8. Oktober 2008 – 14 S 5934/08

Im Mietvertrag war eine Wohnfläche von 129,40 m²  angegeben. Zu der angemieteten Wohnung gehörten unter anderem Räume im Dachgeschoss. Die Mieter waren der Meinung, dass diese Räume wegen Verstoßes gegen öffentlich- rechtliche Bauvorschriften nicht zum Wohnen geeignet und daher nach der anzuwenden Wohnflächenverordnung bei der Berechnung der Wohnfläche nicht zu berücksichtigen seien. Die Wohnfläche betrage danach tatsächlich nur 108,60 qm. Daher verlangten die Mieter für die Jahre 2004 bis 2007 die Rückzahlung der wegen der geringeren Wohnfläche zu viel bezahlten Miete in Höhe von 3.537,96 €.

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