3275/23 #Positionen – Der Nazirechtsanwalt

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Hausverwaltunggegenrechts

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Der Sticker #Positionen müsste dunkelbraun sein. So geht die Räuberpistole.

Der Mieter ist Messi. Das ist der Hausverwaltung bekannt. Von Beruf Dachdecker, aber das liegt schon lange zurück. Seit vielen Jahren schimmelt er in seiner Wohnung. Weil es zu feucht ist. 2017 gab es einen Wasserschaden. 2020 gab es wieder einen. 2023 den nächsten. Er lässt niemanden rein. Nicht den Schornsteinfeger, der die Gastherme kontrollieren muss. Die hat er stillgelegt und verplomben lassen. Er heizt mit Strom-Radiatoren. Dafür sind die Elektroleitungen in der Wohnung ungeeignet, es kann zu Überlast kommen. Ein gerichtliches Verfahren auf Gewährung von Zutritt durch den Vermieter, um den Zustand der Wohnung zu protokollieren, vereitelt er von 2020 bis 2023. Das Landgericht gibt dem Vermieter schließlich recht und urteilt, der Mieter habe die Besichtigung des Zustands zu dulden und auch, dass Fotos angefertigt werden.

Zum Wasserschaden 2023 folgt wg. seiner Weigerung, Zutritt zu gewähren, schließlich die entscheidende, fristlose Kündigung. Der Mieter soll raus. Die Räumungsklage über geht er in Deckung und äußert sich nicht. Einen Tag vor der angesetzten Räumung stellt er einen Räumungsschutzantrag und behauptet, er habe von der Klage niemals Kenntnis erhalten. Sein Nachbar habe ihm vermutlich die Post gestohlen. Es folgen einige Räuberpistolen.

Der Mieter hat gegen das Versäumnisurteil Rechtsmittel eingelegt und widersetzt sich der Zwangsräumung. Im Schriftsatzwege wird nun gelogen wie gedruckt. Bzw. gelogen gedruckt. Nichts stimmt in den Schriftsätzen.

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3250/18: Positionen: Im Wohnungseigentumsrecht gilt die Unsauberkeitsvermutung….

Messiewohnung Foto 2/15 – Foto: Klaus Gotthal

In der abgelaufenen Woche haben wir beruflich weiterentwickelt:

Beim Messi an und für sich handelt es sich nicht nur um einen Fußballer. Sondern um Menschen, die ihre Umgebung zumüllen. Infolgedessen leiden Menschen wie Nachbarn in der unmittelbaren Umfeldumwelt desjenigen, der seine Wohnung nicht im Griff hat. Auf anwaltlichen Rat: Im Wohnungseigentumsrecht gilt die Unsauberkeitsvermutung. Ein Wohnungseigentümer darf seine Wohnung ggf. zumüllen. Die Versammlung wird sich mit dem Thema allerdings befassen.

Im Bereich der Verbrauchskostenabrechnung von Wohnungen stellt sich die Frage, wie ein externer Messdienstleister seinen Job richtig macht, nachhaltig und über einen 31.12. seines Lebens hinaus? Ins Auge fallen jahrelange Wiederholungsschätzungen. Nun kann man sagen, wenn der Messdienst die Menschen angeschrieben hat und seinen Zutritt mehrfach ankündigt, dann liegt es am Ableseopfer, demjenigen, der in dieser Wohnung wohnt und nicht aufmacht. Aus welchen Gründen auch immer. Die Gemeinschaft hat ggü. dem Einzelnen einen Rechtsanspruch. Soll sich ein Verwalter demzufolge ein Recht zugestehen lassen, Menschen mit jahrelanger Ableseverweigerung auf Zutritt zu verklagen? Oder soll es schlicht und ergreifend beim Nichtablesen bleiben und beim jährlichen schätzen? Das ist nicht zulässig, weiß der externe Abrechnungsdienstleister formularmäßig abzuwälzen. Dass nun der Ablesedienstleister es im Rahmen seines Vertrags nicht als zielführend ins Auge fasst, auch noch im Juni, Juli, ja September dran zu bleiben und den Druck auf den Nichtabgelesenen zu erhöhen, und gegen gesonderte Kosten außerplanmäßigen Zutritt zu erhalten, ist ein stillschweigend geduldetes Manko und keine gute, ja nachhaltige Objektbetreuung.

Kritisiert wird, dass auf die jährliche Nichtablesung auch jahrelang nichts folgt. Es steht zwar textlich geschrieben anders da und liest sich bedrohlich. Aber das ist nur Popanz, großer Bohei. Es geht immer nur darum, äußerlich die Form zu wahren und den Anschein der Ernsthaftigkeit zu erwecken. Eine leicht erreichbare Dokumentation des Ablesers muss Wissenstransfer schaffen und nerven. Allerdings nicht auf Kosten einer baldigen Vorlage der Abrechnung, sondern hinterher. Bei Nichtzutritt in Wohnungen müsste jeder Abrechnung einzeln die lesbare, klare Auskunft zu entnehmen sein: Diese Wohnung ist eine geborene Ableseverweigerung. Es muss in diesem Zusammenhang im Grunde auch statthaft und sogar gewünscht sein, Strafschätzungen mit besonders hohen Verbräuchen auszusprechen. Das ist allerdings rechtlich nicht erlaubt.

Wenn nicht abgelesen wird, wird die Abrechnung schließlich immer mieser und ungenauer.

Die WEG hat ein Recht auf eine gute, richtige Abrechnung. Schwierig.