Und noch einmal -aus gegebenem Anlass- Ein Laubfegeplan braucht nicht eingehalten zu werden

Herbstlaub (Quelle: wikipedia)

Herbstlaub (Quelle: wikipedia)

Wir hatten über Laub -Herbstlaub- hier berichtet.

Wie die Märkische Allgemeine Zeitung mitteilt, gilt hinsichtl. einer gemeinschaftlichen Verabredung von Wohnungseigentümern einer Gemeinschaft folgendes:

Zitat Düsseldorf/Berlin (dpa/tmn) – Ein Laubfegeplan, den eine Eigentümergemeinschaft gegen den Willen einer Minderheit aufstellt, gilt nicht. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf weist die Stiftung Warentest in Berlin hin (Az.: I-3 Wx 77/08).

Der zitierte Beitrag der Märkischen Allgemeinen wurde hier veröffentlicht und enthält zusätzliche Informationen.

Allerdings etwas laienhaft dürfte die dortige Interpretation ausfallen, wonach der Verwalter zum Laub fegen verpflichtet sei. Verwalter wechseln weder das Wischwasser, noch schrauben sie Glühbirnen ein. Für derartige ‚haushaltsnahe Dienstleistungen‘ (gem. § 35a EStG, n.F.) besorgen Hausverwalter in der Regel Erfüllungsgehilfen, die derartiges gegen Entgelt für die entsprechende Eigentümergemeinschaft veranlassen.

Sachen gips, die gips ja gar nicht: Wenn Blätter von den Bäumen stürzen, gibt´s Laubrente, eventuell…

Sachen gips, die gips ja gar nicht!

Herbstlaub (Quelle: Wikipedia)

Herbstlaub (Quelle: Wikipedia)

Heute ins Spiel gebracht von einem sich belästigt fühlenden Nachbarn:

Zitat Als Laubrente wird ein Anspruch wegen einer ungewöhnlich starken Beeinträchtigung eines Grundstücks durch von einem fremden Grundstück ausgehendem Laubfall bezeichnet.

Nach deutschem Recht ist es Grundstückseigentümern zuzumuten, auch Laub, welches von fremden Bäumen auf ihr Grundstück weht, zu dulden oder zu entfernen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Laubfalls besteht grundsätzlich nicht.

Etwas anderes gilt dann, wenn deutlich mehr Laub als üblich fällt und sich eine wesentliche Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks ergibt. In einem solchen Fall hat der Eigentümer, des den Laubfall verursachenden Grundstücks, dem Betroffenen einen jährlichen Geldbetrag, die Laubrente, zu zahlen. Die Höhe der Laubrente bestimmt sich nach dem Betrag, der sich für den erhöhten Reinigungsaufwand ergibt. “ (Quelle: wikipedia – hier) (Rechtsquelle: OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. März 1983, Az. 6 U 150/82, Neue Juristische Wochenschrift 1983, S. 2886)

Drum prüfe, wer sich ewig schüttelt, ob Nachbar bald hiergegen rüttelt. An deutschen Rechtsgrundsätzen.

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