Im Verdacht: Haupt-Hauszähler-Wasseruhr! "QN 10"

3084/15: Positionen: Von der Entzweigung des vernetzten Denkens

Drehstrom-Wohnungszähler

Drehstrom-Wohnungszähler

Es ist ein ganz einfacher Fall: Der Netzbetreiber verwaltet die Stromzähleranlagen und Stände, die Nutzer zu verabredeten Stichtagen ablesen müssen. Die Nutzer sind Stromkunden, die ihre Zählerstände dem Netzbetreiber übermitteln müssen. Dieser macht in großem Stil „Filesharing“ und stellt die Zählerstände auch den jeweiligen Stromunternehmen zur Verfügung. Denn der Strommarkt sei nun frei und einzigartig, es heißt, Konkurrenz belebt das Geschäft. Allerdings: Den Netzbetreiber kann man sich nicht aussuchen.

Den auszuwechseln wäre auch nicht mal so schlecht. Denn im Webauftritt des hier gemeinten Stromnetzbetreibers im Bundesland Brandenburg geht es auch drunter, wenn es nicht gerade drüber geht. Beispiele:

Weil ein Stromunternehmen unfähig bleibt, zutreffend mit einem Kunden abzurechnen und auch mehrfach Gegenabrechnungsentwürfe nichts fruchten, kommt es zur Androhung von Stromzählersperrungen. Der Kunde wehrt sich mit einer fristlosen Kündigung im November 2014 hiergegen und bestellt zwei alternierende Stromanbieter zu Stromlieferanten für Tag- und Nachtstrom, gemessen an zwei Stromzählern. Alles wird schriftlich ordentlich abgewickelt.

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1735/13: Rechtsprechung: Was das OLG München (AZ 23 U 3798/11) zu Emailkündigungen meint

Banner Rechtliches Gehör

Inwieweit trifft eigentlich Rechtsprechung auf unseren Einzelfall hilfreich zu und wir können sie uns hinter den Spiegel stecken? – Die hier angerissene Entscheidung ist so eine, die hilfreich ist und mit deren Hilfe wir ein besseres „standing“ in unserem „bürgerlichen Alltag“ erhalten. Deswegen haben wir die Entscheidung herausgesucht und sogar ausführlich besprochen.

Das OLG München (AZ 23 U 3798/11) hat sich mit der Frage der Zulässigkeit von nachhaltigen Willenserklärungen (hier: Kündigung eines Handelsvertretervertrages) umfassend auseinandergesetzt. Dies hat große Bedeutung für die alltägliche Praxis.

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1487/12: Korrekturhilfe: Alternativen muss man haben #Fristverletzung | Wir lassen uns nicht „verhohnepiepeln“, Rummelsburg darf nicht untergehen!

Korrekturvorschlag: Fristenverletzung
Korrekturvorschlag: Fristenverletzung

Irgendwo in Berlin-Rummelsburg sind die Wohnungseigentümer mit ihrem Verwalter unzufrieden. Sie streben einen Wechsel an. Wir prüfen, zu wann ein Wechsel möglich wäre. Wir untersuchen die Verwalterbestellungen der Vorjahre, den alten Verwaltervertrag aus 1996. Und die Frage, ob der Verwalter auch vorzeitig abberufen werden kann? Wird die WEG Fristen verletzen, wenn sie sich vor dem 31.12.2012 von der untätigen Verwaltung trennt? Die Rechtschreibprüfung des Office-Programms legt die Wunden offen. Alle.

So viel Vorstellungskraft kann niemand „aus sich heraus“ besitzen. Es geht um Fristenverletzungen.

Diese ginge einher mit „Meniskusverletzungen“, schlägt mir mein Officeprogramm vor. Hmmmh. Das kann sein. Muss aber nicht.

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