681/2010: Zwangsvollstreckungsbericht: Entschuldigen Sie, können Sie Schwyzerdütsch?

screenshot Amtsschreiberei Oeltgen-Gösgen

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Landesflagge Schweiz

Landesflagge Schweiz

Gegen den Schuldner der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) in Berlin-Schöneberg bestehen Forderungen von mehr als 12.000,- € (* Betrag nicht geändert). Der Rechtsanwalt der Wohnungseigentümer, diese vertreten durch den Verwalter, fragt inzwischen folgendes an:

 Es stellt sich die Frage, ob Sie selber ein Konto in der Schweiz einrichten wollen (dies ist kein Scherz)? (Aus einem Rechtsanwaltsbrief)

Antwort, und passen sie gut auf, Frau Bundeskanzlerin: Nein, ein Konto in der Schweiz hatten wir bislang nicht. Wir beabsichtigen auch nicht, eins zu eröffnen. Wir haben die Diskussionen der letzten Wochen rege mit verfolgt. Was ist der Hintergrund dieser Frage? Eine drohende Raubkopie, erstellt von einem Ex-Banker und verkauft an die baden-württembergischen Steuerbehörden? Nachtigall, ick hör dir trapsen! (berolinisch)

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601/2010: Bundesgerichtshof verneint Haftung einzelner Wohnungseigentümern für Abwasserkosten

Bundesgerichtshof

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Beklagten nicht als Gesamtschuldner haften. Die Vertragsangebote der Klägerin richteten sich nach dem Wortlaut der Vertragsbedingungen nicht an die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Mit der Annahme der Angebote sind Verträge über die Belieferung mit Wasser und die Abwasserentsorgung jeweils mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommen. Soweit diese bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, ist sie nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfähig. (Pressemitteilung des BGH)

Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: hat mit Pressemitteilung Nr. 15/2010 vom 21. Januar 2010 endinstanzlich über einen Berliner Rechtsstreit entschieden. Im Hintergrund einer Klage des klagenden Berliner Versorgungsunternehmens (na, welches war das? Preisfrage) standen Spruchkammer-Entscheidungen des Amtsgerichts Spandau (1. Instanz) und des Landgerichts Berlin (2. Instanz) auf dem Prüfstand in Karlsruhe. Es ging um den in § 421 BGB normierten Begriff der Gesamtschuldnerschaft. Dort heißt es wie folgt:

„Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.“

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