1973/14: BGH: Die Entscheidung V ZR 57/12 vom 26.10.12 #Lesezeichen

Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof

Leitsatz der Entscheidung

WEG § 5 Abs. 1, Abs. 2

a) Durch die Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht begründet werden; diese kann die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschieben (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3. April 1968 V ZB 14/67, BGHZ 50, 56, 60).

b) Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen. Das gilt auch dann, wenn ein Leitungsstrang ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung dient (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 V ZR 176/10, NJW 2011, 2958).

BGH, Urteil vom 26. Oktober 2012 – V ZR 57/12 – LG Berlin
AG Schöneberg

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1584/12: Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof im Beschluss „V ZR 174/11“ vom 11. Mär 2012 #Außenfenstererneuerung (Kostenfolgen)

Bundesgerichtshof

WEG § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 Weist die Gemeinschaftsordnung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen in dem räumlichen Bereich des Sondereigentums den einzelnen Wohnungseigentümern zu und nimmt dabei den Außenanstrich aus, ist eine vollständige Erneuerung der Fenster im Zweifel Sache der Gemeinschaft. BGH, Urteil vom 2. März 2012 – V ZR 174/11 – LG München I AG München

In der obigen Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit der Zuständigkeiten-Zuweisung hinsichtlich von Außenfenstern im gängigen, streitüblichen Abgrenzungstintin von Wohnungseigentümern, Verwalter und Verwaltungsbeiräten eingemischt und für eine weitere Klarstellung gesorgt. Die Entscheidung haben wir aus eigenem, bedarfsgerechten Anlass durchgearbeitet und teilen dieses relevanterweise mit den Wohnungseigentümern der Welt, hier. Getreu dem niemals angewendeten Verwaltungssatz: Divide et impere. Teile und herrsche! Für Verwalter: Kasus knaxus oder: Beherrsche die Teilungserklärung! 🙂

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1385/11: Wutbürger: Ich hasse es, …. #Kostenfolgen von Sonder- & Gemeinschaftseigentum

Wutbürger 02.2011 #Kostentragungspflichten

Aus McDo wird jetzt McWut: Der Wutburger ist vollvegetarisch, gesund, fördert den Stoffwechsel und lässt hitzige Emotionen fließen. – Ist die Terrassenentwässerung verstopft, weil sich niemand um ihre regelmäßige Reinigung gekümmert hat? Fängt an dem Fenster schon der Anstrich an abzublättern? – In welchen Fällen muss die Verwalterin etwas tun und kostet es die Gemeinschaft Geld? Und wann ist der Sondereigentümer selbst verantwortlich. Eigentum verpflichtet doch auch!

So manche Teilungserklärung wurde mit heißer Nadel gestrickt. Es ging allein darum, einen Verkauf von Einheiten „so schnell als möglich“ loszutreten. Geregelt wurde nur rudimentär. Den Rest regelt das WoEigG und im Übrigen sehr gern „die Rechtsprechung“. Schöne Vorbedingung dabei, Häuser erfolgreich zu verwalten, den Bestand von (meist zu geringen) Rücklagen zu schonen und kostenkritisch, vorsichtig und auf Bestandserhalt hin zu verwalten. Mit jeder Kleinigkeit kommen Wohnungseigentümer und es baut sich eine große Erwartungshaltung ggü. der Gemeinschaft auf. Sie soll möglichst vieles aus sich heraus veranlassen. Vertiefen wir bei Gelegenheit mehr. Heute kommt hier nur ein kleiner, giftiger Gartenzwerg zu Wort: der Wutbürger! Er isst oft einen Wutburger.

(EP)

1334/11: Report: Instandhaltung: Es stinkt im Bad, wir lesen eine Explosionszeichnung und unterscheiden Sonder- & Gemeinschaftseigentum!

Banner Report: Instandhaltung

Die Qualität des „googlens“ (Rechtschreibung nicht überprüft) in Bezug auf Fachfragen zum Bereich Wohnungseigentumsrecht ist von fragwürdiger Qualität, wie das auch für gebrauchte Autos, Waschmaschinen, Saftpressen und das Mietrecht gilt. Eine Vielzahl von Antworten auf eine Suchanfrage bedeutet noch nicht, dass man die richtige Antwort bekommt. Eher bekommt man ganze Sammelsurien verschiedener, vollkommen subjektiver Meinungen von „Autoren“, deren Qualität im Übrigen häufig „unter aller Sau“ ist. Problematisch: Man erkennt den Wissenshintergrund von „Alleswissern“ häufig nicht. Dies hat der internetaffine, belesene Mensch klug mit zu bedenken. Wie auch beim Thema „Badlüftungen“

In Berlin-Wilmersdorf stinkt es im innenliegenden Bad des Mieters. Es ist der, der gern schreibt, manchmal auch nachts, ein bisschen poesieartig und dann verschickt er die Poesie elektronisch an seinen Vermieter. Der schickt uns dessen Poesie und „Nachtgedanken“ dann mal zu, bis wir uns das schließlich verbitten und darauf verweisen, dass wir nicht beauftragt sind, den Mieter zu verwalten. Sind wir nämlich tatsächlich nicht. Der Vermieter ist Wohnungseigentümer und will Zusatzkosten für eine entgeltpflichtige Zusatz-Dienstleistung namens „Sondereigentumsverwaltung“ einsparen. Und doch uns klären lassen, was der Mieter anficht. Dass es jetzt im innenliegenden Bad stinkt, erfahren wir folglich erst zu einem späteren Zeitpunkt, am Tag der Versammlung der Wohnungseigentümer.

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684/2010: Berechtigter Einwand? „Ja, wo soll ick denn den Schnee hinschüppen?“

Terrasse mit liegengebliebenem Schnee

Terrasse mit liegengebliebenem Schnee (Berlin-Wedding)

Am 12.01.2010 hatte gesichtspunkte.de u.a. folgendes berichtet, Zitat (Quelle: hier)

 Sie sollten wissen, dass es zur Sorgfalt und Obliegenheit des jeweiligen Wohnungsinhabers gehört, die begehbaren Außenflächen im ausschließlichen Einflussbereich des Wohnungsbesitzers (Mieter oder Eigentümer) schneefrei zu halten. Schneefrei meint das regelmäßige Abfegen derartiger Flächen, um diese von einer cm-dicken Schneelast und -decke zu befreien. Das Ziel muss es jetzt sein, und das ist m.E. unaufschiebbar, dass die Terrassen unproblematisch abfließen bzw. abschmelzen können, mit der Folge, dass es zu keinen drastischen Wassermassen und Feuchtigkeitseinbrüchen in die bspw. darunter belegenden Wohnungen kommen kann.“ (Aus einem Rundschreiben der Verwalterin, ausgehängt im Umland von Berlin)

Zu den hier fettgedruckt hervorgehobenen Zuständen kam es dort (im Umland) wie in Berlin (in diesem Fall Berlin-Wedding). Gut, solche Aushänge haben Hinweischarakter. Ihre Grundregeln, die zu befolgen obligatorisch ist, gelten aber auch ohne derartige Aushänge. Anders verhält es sich bei dem Versuch, mit aktuell veranlassten Aushängen Haftungsfreistellungen zu versuchen. Nach dem Motto: ‚Ich habe doch gesagt, dass…..‘ meint der Hinweisgeber (z.B. der Verwalter) den „Verwalteten“ (schreckliches Wort) gesagt zu haben, sie hätten damit rechnen können, es werde ein Schneebrett auf sie niedergehen, ein Eiszapfen werde sich von hinten in den Rücken des Opfers bohren und unter den Fußsohlen wieder austreten….

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Gemeinschaftliche Einnahmen sind für die Instandhaltungsrücklage gut! Beispiel: Fahrradständer

Fahrradständer, abgelaufenes Modell

In einer WEG in Berlin-Schöneberg wurde ein Fahrradständer neu angeschafft. Der sieht nicht so aus, wie das hier auf dem Foto gezeigte Modell. Er steht jetzt neu montiert in einem mit Glasdach überdachten Lichthof, dort können besonders hochwertige Fahrräder super untergestellt werden. In der Email an die Mitleser einer geschlossenen Newsgroup dieser Wohnanlage schreibt die Verwalterin jetzt folgendes:

Zitat Der neu angeschaffte Fahrradständer (Lichthof – dort acht Abstellmöglichkeiten, trocken,
abschließbar) ist nun verabredungsgemäß montiert. Es stellt sich jetzt die Frage, wie damit
künftig umgehen? Mit dem Beirat ist diskutiert worden. Diskutiert wurde bereits auch in der Versammlung, diese acht Stück für einen monatlichen Mietzins von 5,- EUR je Platz zu vermieten
.

Wir bitten dieses Forum von Wohnungseigentümern hierzu um gezieltes Feedback,  bzw. Äußerung von Meinungen, ob dies weiterhin Konsens ist?

Gibt es bereits einzelne Interessenten, die eine derartige Anmietung (zugunsten der Insta-Rücklage der WEG !!!) für sich in Erwägung ziehen? Derartige
Anmietungsinteressen sollten aber nur mir persönl. mitgeteilt werden, da es die anderen Mitleser dieses Forums wahrscheinl. weniger interessiert.“ (Quelle: Email einer WEG-Verwalterin an geschlossene Newsgroup)

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