1377/11: Datenschutz: Was darf der Verwalter Dritten mitteilen und was nicht? Und bloß nicht mit der Schneckenpost!

Bouillon vom schwierigen Wohnungseigentümer (Quelle: unbekannt)

(Quelle: unbekannt)

Es ist gerade nicht so, dass ein Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter geltend machen muss, welche Datenübermittlungen er nicht wünscht. Das BDSG wird geleitet vom Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Demnach liegt es am Verwalter zu prüfen, ob die von ihm angedachte Übermittlung personenbezogener Daten auf eine gesetzliche Rechtsgrundlage gestützt werden kann (§ 28 BDSG). Ist dies nicht der Fall, wäre eine Datenübermittlung nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Wohnungseigentümers datenschutzrechtlich zulässig. (Quelle: HaufeIndex, Link zur Homepage unten, zitiert aus der seitens der Landesdatenschutzaufsicht freigegebenen Stellungnahme)

Dass der Wohnungseigentümer sich im Laufe der Verwaltung als „schwierig“ herausstellt kann vorkommen. Rechtsanwalt Dr. Wolf-D. Deckert berichtet jetzt in einem Update im Rahmen der  empfehlenswerten „digitalen Loseblattsammlung“ „Die Eigentumswohnung“ (Haufe-Verlagsgruppe) über einen solchen Fall und über grundsätzliche, geführte Korrespondenz mit einem Landesdatenschutzbeauftragten. Aus dessen Stellungnahme habe ich hier auszugsweise die bei Haufe unter dem Textindex 2739990 und folgende wiedergegeben, zitiert.

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