1864/13: Redensarten: Was bedeutet ‚Larifari‘ eigentlich?

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Im Berliner Speckgürtel, also in „Zwiggau“ (in Saxon) erfahren wir:

„Larifari ist wie Wischiwaschi, Kokolores, Humbug, Firlefanz, Kladderadatsch oder Mumpitz. – In Zwickau nennen die Bewohner die Stadt auch „Zwigge“. Und wenn jemand mit den Bewohnern der Stadt nicht zurecht kommt, sitzt er bestimmt in der Zwiggmühle. Am rauschenden Bach.

Das sagt zumindest Wikipedia. Also wird es wohl stimmen. Das berühmte Stangenbohnen-Fotomodell Zwiggy kommt von dort. David Howie besang einst den Zwiggie Stardust. Wie war´s nochmal genau? – In Saxon (genauer Zwiggau) hat jemand trotz Bitten immer wieder „Larifari“ geredet, aber die Fragen nicht beantwortet.

Klara Fall und wer -bitte schön- trägt die Konsikwenzen? Genau.

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1790/13: Positionen: Der § 35a EStG wirkt wie ein sinnleerer Vorschriftenfaschismus

Positionen

Austrittserklärung für´s Finanzamt

Austrittserklärung für´s Finanzamt

Talking about Nähkästchen: Nennt man das „Vorschriftenfaschismus?“ Oder „Rigorismus“? Egal, wie man es richtigerweise nennt, es ist ein sich verselbständigender Staatsapparat mit übelsten Auswirkungen auf die Gesamtwettbewerbsfähigkeit der Gesamtnation Deutschland. Und es geht: um nichts…., wie ein paar Beispiele aus der Praxis belegen.

In Zeiten ausufernder Steuervorschriften liegt die Frage von Steuervorteilen im Ermessen des Betrachters. Er wendet die Vorschriften an, um den steuerlichen Nutzen zu ziehen. Eine ganz andere Position wäre es, sich dem Vorschriftenwahn gänzlich zu verweigern. Das geht aber nicht. Wenigstens im Dienstleistungsbereich „Hausverwaltung“ sind wir seit längerem mit der Erfassung „Haushaltsnaher Dienstleistungen“ und „Handwerkerleistungen“ gestraft. Let´s talk about us: Und all die Anderen, die uns als Auftraggeber zu ertragen haben.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 35a EStG. Ursprünglich als „Konjunkturlokomotive“ und zur „Bekämpfung von Schwarzarbeit“ gedacht, wird die jahrelange Anwendung dieser Vorschriften nicht den wirklichen Lebenssachverhalten gerecht, die der Besitz von eigengenutztem Wohnungseigentum in sich trägt. Ein paar Beispiele aus der Praxis belegen, dass die Anwendung dieser Vorschrift bei Lichte betrachtet „vollkommen irre“ ist und in keinem Verhältnis zum Nutzen steht.

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