3221/19: Positionen: Schnatterinchen ist ein arschge***es Suppenhuhn und Rechtspflegerin in Notariatsaktenverwaltungsdingen und Römpömpöm

Überhaupt: Dieses blasierte: „Ich bin nicht für die Technik beim Amtsgericht zuständig.“ Da lachen sie ja, die Hühner. – Und was fällt dem Amtsgericht überhaupt ein, Menschen so zu behandeln? Ein Stimmungsreport.

Schnatterinchen ist Rechtspflegerin beim Amtsgericht Schöneberg und bearbeitet Anfrage zum Thema Notaraktenverwaltung. Notare gehen in den Ruhestand und dann wachsen ihre Aktenbestände hinüber zum  Amtsgericht, wo sie verwahrt werden. Bzw. verwahrlosen.

Einer, ein Mitarbeiter, sagte mir im Telefonat neulich rechthaberisch und hielt das für eine fintenreiche Finesse seinerseits: „Ich weiß ja nicht, was Sie machen würden, wenn Sie 2.000 Akten zu verwalten hätten?“ – „Oh, das kann ich Ihnen sagen, die würde ich erst mal digitalisieren lassen und dann wäre es ein Ende mit der fruchtfleischlosen Banane vom Suchen.“ – Woraufhin er wie eine Maschinenpistole Attacke rief und einen Gegenangriff anhob:

„Ich bin ja hier nicht für Fragen zuständig, wie die Digitalisierung des Aktenbestandes zu machen ist.“

Genau, dann halts Maul (nur gedacht).

Da ist der Finger direkt in der Wunde:

Freche Thesen aufstellen, die einfach nur die Zeit verschwenden (des Anrufers), blasiert sein, von oben herab. Und wenn dann Antwort dräut, auf den mangelnden Einfluss hinweisen und sich  davonstehlen aus der Verantwortung. Nie verantwortlich sein, auch nicht für das, was man daher redet.

Die Zustandsbeschreibung im öffentlichen Dienst ist katastrophal. Daran trägt die Politik die Hauptschuld. Sie kann keinen Flughafen. Sie kann keine Verwaltung. Sie kann kein Kraftverkehrsamt. Sie kann keine Baustellen. Sie kann keinen öffentlichen Personennahverkehr als Ersatz für den totalen Verkehrskollaps. All das kann Berlin derzeit nicht. Grenzenlos überfordert, so wird es nicht mehr lange weiter gehen.
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3219/19: Positionen: Im Amtsgericht im Amtsgericht ist Holzaktion

Im Amtsgericht Schöneberg ist man jetzt übrigens erst mal nur noch von 09 bis 13 Uhr erreichbar. Vielleicht war es ja auch schon immer so. Wie sollte es denn auch sonst gewesen sein. Wäre ich Tontechniker, ich würde jetzt in der Auxburger-Puppenkiste nachschauen, wo hier ein Weg nach draußen führt. So aber?

Großes Behördenwesen, schlanker Staat. Aufgabenreduktion. Man fragt sich um 14:30 Uhr, wo die Menschen sind? Denn sie antworten nicht auf Briefe. Ein Gesellschaftervertrag aus dem Aktenfundus des Amtsgerichts (Notariatsverweser) muss beglaubigt hergeschickt werden. Das dauert jetzt schon drei Wochen. Mann, so wird Deutschland nie wieder Weltspitze.

Auf Nachfrage gibt es allerdings die Telefonzentrale: Da geht zwar auch immer erst mal keiner ran, weil gerade alle im Gespräch sind. Nur mit wem? Mit mir ja nicht. Ich bin der Andere, die Anderen, das sind wir. Die Landbevölkerung.

Berlin – ein Unternehmen Zukunft.

Was wir heute nicht schaffen, das lassen wir morgen schon liegen.

Außer Flughafen.

1865/13: Gerichtsgeschäft: Vom Sachverständigensprech! – Der Wurzelwuchs, der Stamm und Grenzbäume!

Banner Baum der Erkenntnis

Beim Ortstermin wurde der mauernah gewachsene Wurzelstock selektiv in vorsichtiger Handarbeit gemäß der Methoden von KuTSCHERA & LICHTENEGGER (2002) sowie nach BARSIG et al. (2008) in vorsichtiger Handschachtung entlang der baumseitigen Mauerwange des Kellerabgangs freigelegt. Der relevante Wurzelverlauf wurde außerdem auf beiden Grundstücksseiten mit einem Metall-Sondierstab lokalisiert, um repräsentative Aufgrabungen durchführen zu können. Die freigelegten Wurzeln wurden begutachtet, vermessen und auf ihre Verzweigungsdynamik hin überprüft. Weil keine Konkurrenzbäume in der Nähe wachsen, konnte auf eine zusätzliche Laboruntersuchung zur Identifizierung der Baumart der Wurzeln verzichtet werden. (Zitat, teilweise)

Quelle: Sachverständigengutachten des Dendrologen Dr. Michael Barsig im Gerichtsgutachten für das Amtsgericht Pankow/Weißensee

Halten wir erinnerungshalber folgendes fest:

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1634/12: Positionen: Das ist gut so! Jawoll, das ist gut so! Vom Umfang der gerichtlichen Betreuung und den dazugehörigen Erwägungen

Das Leben der anderen...

Wie schlüsselt der Verwalter den Fall eines „betreuten“ Wohnungseigentümers? Als „Achtung! Unzurechnungsfähig“? Das wäre nicht unzurechnungsfähig, sondern unzumutbar und wenig sensibel. Oder als „Methusalem“, wie manche ältere Menschen als Methusalems bezeichnet werden, weil sie alt sind und wir doch regelmäßig nachzuschauen hätten, wie es ihnen konkret geht? Fest steht: Man muss sich in den Fall einfühlen. Was das bedeutet, berichtet der nachfolgende Artikel.

Wohnungseigentümer geraten wie andere Menschen auch manchmal in schwierige, persönliche Lebenslagen. So wie Peter Andreas (* Name geändert), Baujahr 1952. Zuweilen bekommt er „schwere Depressionen“. Deswegen hat Herr Andreas einen gerichtlich bestellten Betreuer, dessen Betreuungsumfang auch die „Vermögenssorge“ umfasst. Dessen ungeachtet wendet er sich an die Hausverwaltung.

Er wünscht zu erfahren, ob es einen aktuellen Wirtschaftsplan gibt? Und die Hausverwaltung sagt, nein, aber es gäbe jetzt die Absicht, eine Versammlung durchzuführen und für 2013 einen neuen zu beschließen.

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1474/12: FotoPodcast: Amtsgericht Lichterfelde

So sieht in Deutschland Gerechtigkeit aus, oft noch relativ wilhelminisch. Der Termin wurde von Amts wegen verlegt. Niemand wusste Bescheid. Das wiederum ist nicht gerecht.
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619/2010: Goldene Worte: Über das glimpfliche Ende eines Rechtsstreits über Wohngeld in Berlin

Portal Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Portal Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

 In dem Rechtsstreit WEG Irgendwostraße in Berlin-Nirgendwo (* Ort geändert)
78 C512/09 WEG (* Verfahrensnummer geändert)

teilt die Beklagte mit, dass sie die Zahlung der Hauptforderung nebst Zinsen zur Erhaltung des Rechtsfriedens am Donnerstag, dem 14. Januar 2010 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin geleistet hat. Die Beklagte ist gerade erst in das Haus eingezogen und zieht es vor, die mögliche Zerrüttung mit der Wohngemeinschaft aufgrund des Rechtsstreits durch Zahlung des geltend gemachten Betrages zu vermeiden. … Die Beklagte kündigt ferner an, für den Fall, dass die Klägerin die Erledigung des Rechtsstreits erklärt, auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“ (Quelle: Schriftsatz einer Rechtsanwältin)

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601/2010: Bundesgerichtshof verneint Haftung einzelner Wohnungseigentümern für Abwasserkosten

Bundesgerichtshof

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Beklagten nicht als Gesamtschuldner haften. Die Vertragsangebote der Klägerin richteten sich nach dem Wortlaut der Vertragsbedingungen nicht an die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Mit der Annahme der Angebote sind Verträge über die Belieferung mit Wasser und die Abwasserentsorgung jeweils mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommen. Soweit diese bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, ist sie nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfähig. (Pressemitteilung des BGH)

Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: hat mit Pressemitteilung Nr. 15/2010 vom 21. Januar 2010 endinstanzlich über einen Berliner Rechtsstreit entschieden. Im Hintergrund einer Klage des klagenden Berliner Versorgungsunternehmens (na, welches war das? Preisfrage) standen Spruchkammer-Entscheidungen des Amtsgerichts Spandau (1. Instanz) und des Landgerichts Berlin (2. Instanz) auf dem Prüfstand in Karlsruhe. Es ging um den in § 421 BGB normierten Begriff der Gesamtschuldnerschaft. Dort heißt es wie folgt:

„Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.“

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Stimme der Kritik: Amtsgericht Tiergarten ersetzt Eigentümerwillen (AZ: 10 C 127/09 WEG)

Stimme der Kritik

 

Der Kritiker - MRR

Der Kritiker - MRR

Das Amtsgericht Tiergarten (Aktenzeichen 10 C 127/09 WEG) hat eine Entscheidung gefasst, mit deren Inhalt sich die Zeitschrift DAS GRUNDEIGENTUM (Ausgabe 21/2009, Seite 1414, besprochen durch Rechtsanwalt Manfred Meffert) befasst hat. Wesentlicher Punkt dieser Entscheidung ist folgendes:

Gem. § 29 Abs. 1 WoEigG kann ein Verwaltungsbeirat gewählt werden. Dieser hat eine Mitgliederstärke von drei Personen (ungerade Kopfzahl). In der Praxis kommt es aber häufig vor, dass Wohnungseigentümergemeinschaften mehr oder weniger Mitglieder eines Verwaltungsbeirats wählen. Das kann die unterschiedlichsten Gründe haben, Beispiele:

– Es fehlt an Leistungswilligen, also an Personen, die ein derartiges Ehrenamt auszuüben bereit sind.

– Es ist eine große WEG, die Wohnungseigentümer finden, dass die Arbeitsbelastung im Verwaltungsbeirat aus drei Personen zu groß sei. Sie entschließen sich, vier Mitglieder zu bestellen.

– Eine WEG steht unter dauerhaftem Beschuss durch einen in die Prozess- und Verfahrensführung ‚verliebten‘, weiteren Wohnungseigentümer, der sich das Zurechtrücken von Beschlüssen der Versammlungen auf die Fahne geschrieben hat. Eigentlich ist man der Meinung, es müssten drei Wohnungseigentümer sein, die als Verwaltungsbeirat tätig sind. Angesichts ständiger prozessualer Repressalien, insbesondere gegen einzelne Mitglieder des Verwaltungsbeirats -genannt: Giftspritzen- schießt der prozessverliebte Wohnungseigentümer immer wieder Haftungspfeile ab. Es findet sich daher einfach kein Dritter, der bereit ist, sich ein derartiges ‚Ehrenamt‘ anzutun.

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Eine überaus positive Erfahrung…

Positionen

Das ist ein komplizierter Sachverhalt: ‚Mit Richtern ist nicht zu reden.‘ Jedenfalls nicht außerhalb einer mündlichen Verhandlung.‘ Steht nirgendwo, wird aber latent als Behauptung aufrecht erhalten. Eine Behauptung? Kann sogar eine Art von Anklage sein. Eine Art Vorratsargument. Falls sonst keine greifen… Wir haben es nicht nachgeprüft.

Außerhalb der mündlichen Termine soll keinerlei Kontakt mit dem amtierenden Richter erfolgen, so wird gesagt. Hier und da ist es aber erforderlich. Wir machen hier unterschiedliche Erfahrungen. Die einen Richter  rufen wir an und erreichen sie schlicht nicht. Sie sind verschollen im Geschäftsgang des deutschen Gerichtswesens. Jurisprudenz! Und wenn wir die Geschäftsstelle anrufen, die dem Richter etwas vorlegt, einen Schriftsatz zum Beispiel, dann ist das unnütz. Die Damen vom Gericht ergehen sich in Förmlichkeiten. Die helfen uns aber nicht weiter. Und dann gibt es Ausnahmen von dieser Regel: Ein Richter ruft zurück, nicht weil er erreicht wurde. Sondern weil er nicht erreicht wurde. Er habe das in seiner Anrufliste gesehen, da hätten wir wohl versucht, ihn anzurufen. Ein vergeblicher Versuch, einen Richter telefonisch zu erreichen, ist bemerkt worden. Uns umgarnt ein wohliger Schauer der Lust. So stellen wir uns rechtskonforme und korrekte Kommunikation vor. Wir werden den Richter nicht anrufen, um ihn zu infiltrieren und wer was anderes behauptet, der ist ein (…Bitte hier ein Schimpfwort einsetzen…nach eigenem Belieben).

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Wer klagt gegen wen? – Von Parteien

Rechtliches

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat in einem Beschluss folgendes herausgefunden:

Zitat

Partei ist, wer in Wahrheit klagt oder verklagt sein soll, nicht schon derjenige, den der Antrag als Partei bezeichnet.“

Quelle lt. Amtsgericht: Baumbach/Hartmann, 60. Auflage, Grdz. vor § 50 Rdn. 4

Merke: Es kann sein, Du wirst verklagt, und erst einmal merkt man das gar nicht. Es stellt sich eventuell erst zu einem späteren Zeitpunkt (des Verfahrens, z.B. durch Klarstellungen) heraus. Oh, Deutschland, Du schwieriges und gerechtes Terrain. Im hier erwähnten Verfahren hatte ein immer wieder gern klagender Wohnungseigentümer ein aussichtsloses, weiteres Verfahren versucht zu benützen, um einen Prozesskostenhilfeantrag (!!) zu stellen. Im Ergebnis war trotz einer Vielzahl von Fehlern und vollkommen haltlosen Behauptungen (Unsubstantiiertheit des Klageantrags) das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dem Prozesskostenhilfe-Antragsteller seinen Wunsch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Kosten der Staatskasse abzulehnen.