BGH: Im Kostenfestsetzungsverfahren sind die Kosten interner Kommunikation nur im Ausnahmefall festsetzbar

Bundesadler

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Über die Führung eines gerichtlichen Verfahrens muss der Verwalter die Wohnungseigentümer in geeigneter Weise unterrichten. In einem Anfechtungsprozess wegen Anfechtung des Negativbeschlusses über die (daher erfolglose) Anfechtung eines Verwalter-Bestellungsbeschlusses stritten die Beklagten (die im Übrigen in der Hauptsache obsiegt hatten) über die Kostenfestsetzung für den Aufwand ihrer Unterrichtung über die Klage und die Ladung sowie für die Zustellung des Urteils. Maßgeblich dürfte von Seiten der Kostenfestsetzungskläger der Gedanke gewesen sein, dass im Zivilprozess die unterliegende Seite auch diejenigen Kosten zu ersetzen hat, die der obsiegenden Partei innerhalb ihres Verbands (als daher außergerichtl. Kosten) entstanden sind. Der Gedanke erscheint also nicht einmal grundsätzlich abwegig.

Im Ergebnis lehnt nun aber der BGH eine solche Kostenerstattung grundsätzlich ab. Nach alter Rechtslage (vor WEG-Rechtsreform, also vor 01.07.2007) war es dem Verwalter weitgehend überlassen, wie dieser seiner Informationspflicht nachkam. Diese Kosten fielen insoweit der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Last. An diesen Überlegungen hat sich auch mit der WEG-Rechtsnovelle nichts Grundlegendes verändert.

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Bundesgerichtshof

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Es handelt sich um notwendige Kosten der inneren Kommunikation, die grundsätzlich nicht dem Verfahrensgegner überbürdet werden können. Im Übrigen gilt eine derartige Rechtslage für alle anderen anerkannten Verbände, so der BGH und daher könne die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht anders beurteilt werden.

Das Beschlussanfechtungsverfahren nach § 46 WoEigG ist gerade kein Verbandsprozess. Die Klage richte sich vielmehr gegen dessen Mitglieder in persona.

In einem engen Rahmen sieht der BGH allerdings Ausnahmegründe. So wäre dies beispielsweise, wenn ein Verwalter bspw.  nach § 45 I WohEigG (Interessenkollision) nicht Zustellungsvertreter sein könnte. In diesem Fall ist nicht mehr nur von einer internen Angelegenheit auszugehen, weil es an der Verbandskoordination mangelt.

Übrigens: Ein Berliner Fall, zuerst am Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, dann Landgericht Berlin und nun Bundesgerichtshof.

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Weiterführende Links

BGH Beschluss zum Aktenzeichen V ZB 172/08 vom 14.05.2009

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