BGH Beschluss VIII ZR 346/08: Vermieter darf Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherung zusammenfassen

Bundesadler

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Aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen, diesmal in FF/M, hörte unsere Redaktion folgendes:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die (allzu) strengen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung gelockert. Ein Vermieter darf nach dieser Entscheidung die Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherung in einem Betrag unter dem Begriff „Versicherung“ zusammenfassen (Az. VIII ZR 346/08). In der am Freitag veröffentlichten Entscheidung vom 16. September 2009 erteilte der BGH der Ansicht der beklagten Mieter und auch den zuvor damit befassten Düsseldorfer Richtern eine Absage. Sie hatten gemeint, die Abrechnung sei ohne eine Aufschlüsselung in die verschiedenen Versicherungsarten formell unwirksam. Das hielt der BGH jedoch für überspannt, auch weil die Unterteilung des Vermieters dem im Mietvertrag vereinbarten Kostenartenkatalog entsprach. Gleich einem Urteil vom 15. Juli 2009 (Az. VIII ZR 340/08) befand der BGH bereits: Eng zusammenhängende Kosten dürfen in einer Summe dargestellt werden, die Abrechnung bleibt für den Mieter nachvollziehbar.

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gesichtspunkte.de meint: Richtig so. Es lebe die Abrechnungsvereinfachung. Zumal die Beträge der Haftpflichtversicherung ggü. den Wohngebäude-Versicherungsbeiträgen betragsmäßig kaum ins Gewicht fallen. Man darf den Bogen nicht überspannen. Zur besseren Transparenz der heute kommentierten Entscheidung erlaubt sich die Redaktion,  beide Entscheidungen des BGH zum kostenlosen, nichtkommerziellen download (als pdf) zur Verfügung zu stellen.

Weiterführender Link

BGH-Beschluss VIII ZR 340/08 (ältere Entscheidung aus dem Juli 2009))

BGH-Beschluss VIII ZR 346/08 (die hier kommentierte Entscheidung)

Credits:

Danke an Jörg.

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