Skuril 03.09 - Rechtsanwaltsempfehlung

2098/14: Rechtsanwalt: Von der Vergütung

Rechtsanwalt 2.0

Das mit dem neuen Anwalt hatte sich gut angelassen. Eine Alternative zu bewährter Zusammenarbeit. Und jetzt?

Der Anwalt schreibt, ich sei stillos.

Ich habe eine Gebührenrechnung seinerseits beanstandet. Gleich als sie kam, beanstandete ich die Höhe und den Umstand, dass wir nun namens der von uns vertretenen Wohnungseigentümer eine solch hohe Rechnung zu bezahlen hätten, einerseits. Und andererseits: Der Anwaltsauftrag lautete ja gerade, die Gegenseite dazu zu zwingen, ihren Giebel auf einem Weddinger Altbau-Nachbargrundstück instand zusetzen, damit unser neugemachter Lichthof (ein Grillplatz) nutzbar ist, ohne dass Putzbrocken auf die Grill- und Sonnenfreunde herabregnen.

Das liegt jetzt erfolgreich eine Weile zurück.

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Anwaltlich angeschrieben reagierte der Nachbar endlich. Ein stadtbekannter CDU-Politiker und Rechtsanwalt, dem man außergerichtlich einfach freiwillig nicht hinterher kam. Das verursachte Magengrollen und Wut und schließlich einen Beschluss unserer WEG, den Herrn bei Bedarf „zu verknacken“, gerichtlich.

Alles Weitere lief gut. Wir haben mit so was viel Erfahrung. Man kann für solche Fälle sogar Formulare aus dem Giftschrank ziehen und Muster für Textlösungen anbieten, um nachbarschaftlich (und außergerichtlich) zu vereinbaren, was hier Gegenstand ist: Das so genannte Leiterrecht, eine Rüstung auf unserem Grundstück aufzustellen, dieses vereinbarungsgemäß zu betreiben und es bei Zeiten wieder abzubauen, also abzurüsten, selbst wenn der beauftragte Bauunternehmer zwischenzeitlich versehentlich in die Insolvenz geht.

Gesagt, getan.

Der Anwalt vergaß nun vor lauter Aufgabeneifer, die Kostentragung mit dem Nachbarn (seine Vergütung) zu regeln. Stattdessen schickte er im Juni einfach seine sehr hohe Rechnung an die WEG, vertreten durch uns. Wir bemängelten die Rechnung hinsichtlich der Höhe sofort und wiesen im übrigen darauf hin, dass die richtige Kostenrechnung sodann von der Gegenseite zu erstatten ist.

Daraufhin geschah nun weiter nichts.

Ein paar Schreiben immer schärfer werdenden Tons wechselten nun zwischen Verwalterin (hier) und Anwalt (dort), man redet heute kaum noch miteinander. Man wechselt Emails.

Vor Weihnachten aber machen Anwälte ihren Schreibtisch gern leer. Wenn jetzt nicht gezahlt werde, und zwar ohne jedes weitere Argument, werde man die Honoraransprüche gegen die eigenen Mandantschaft einklagen.

Gut: Eine Klage, das ist nicht schön. Kostet weiteres Geld. Vom eigenen Anwalt verklagt werden? Negativ, ganz negativ.

Lange Rede, kurzer Sinn: Ein weiterer, nun eingeschalteter Rechtsanwalt legt kluge Vorschläge vor. Zahle einen etwas verringerten, inhaltlich begründeten Rechnungsbetrag in richtiger Höhe unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung, fordere den Rechtsanwalt auf, diese Vergütung bei der Gegenseite einzuklagen oder lege dar, ob es sich bei der Nichtregelung der Kostenansprüche im Rahmen der damaligen Vereinbarung über die Rechtsanwaltsvergütung um einen Anwaltsfehler handelt. Falls das der Fall ist, melde den Fall der Anwaltshaftpflichtversicherung.

Denn eins ist klar: Bleibt es lediglich bei der Zahlung und wird die Erstattung durch die Gegenseite nicht weiter betrieben, handelt es sich um ein „abgebrochenes Mandat“, dessen ursprüngliche Zielsetzung einfach im Sand der Geschichte verläuft. Und zwar auf Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Es wurde viel geschrieben.

Aber das stellt gegenwärtig erst einmal eine gangbare Lösung dar.

Unser Rechtsanwalt, soviel steht fest, bekommt keine neuen Aufträge von uns. Man fühlt sich irgendwie verraten. Und beschimpft. Es ist das, was der Anwalt uns vorwirft: Schlechter Stil.

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