2093/14: Recht: Was der Bundesgerichtshof über Schadenersatz ggü. einem Telekomunternehmen sagt und zur Einordnung von Faxgeräten!

Bundesgerichtshof

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Aus den Urteilsgründen zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Aktenzeichen: III ZR 98/12 vom 24. Januar 2013
Textauszug: Zum Thema „Telefax

„Das Telefaxgerät dient der Fernübertragung von Abbildungen, zu denen insbesondere auch Texte gehören. Die Übermittlung der Bilder mittels Signalen über Telekommunikationsnetze (vgl. § 3 Nr. 24, 27 TKG) ersetzt dabei die Versendung von Ausdrucken oder Datenträgern auf dem herkömmlichen Post- oder Kurierweg. Die Telefaxtechnik weist gegenüber diesem den Vorteil auf, dass der Versand weniger aufwändig ist, da das Einlegen in Umschläge, das Adressieren, das Frankieren und der Einwurf in einen Briefkasten beziehungsweise Übergabe an einen Kurierdienst entfallen.

Ein Fax vom Makler - ©  Uli Stein (mit Genehmigung)

Ein Fax vom Makler – © Uli Stein (mit Genehmigung)

Zudem erfolgt der Transport erheblich schneller, und durch den Ausdruck eines Sendeberichts kann sich der Absender leichter als bei Nutzung der gewöhnlichen Post vergewissern, ob die Sendung den Adressaten erreicht hat. Für den Empfänger einer Fernkopie hingegen wirkt sich lediglich der Zeitgewinn aus.

Die Verwendung von Faxgeräten 2014 (Quelle: Internet)

Die Verwendung von Faxgeräten 2014 (Quelle: Internet)

Die Vorteile des Telefaxverkehrs gegenüber der Inanspruchnahme der klassischen Transportwege stellen lediglich Erleichterungen dar, die sich in einem höheren Komfort für die Versender und einer Beschleunigung der Übermittlung erschöpfen.

Fällt der Fernkopierer aus, ist damit für den Nutzer lediglich ein vergleichsweise geringes Maß an Umständlichkeit verbunden, das sich nicht signifikant auf seine Lebensgestaltung auswirkt. Hinzu tritt, dass die Nutzung des Telefaxes mittlerweile an Bedeutung verliert, weil es zunehmend – und zwar auch im Rechtsverkehr beim Abschluss von (Verbraucher-)Geschäften des täglichen Lebens (vgl. § 126b BGB) – durch die Versendung von Text- und Bilddateien mit elektronischer Post verdrängt wird.“

Soweit vom BGH höchstrichterlich entschieden und daher „bare Münze“. Bei uns wurde Fax vor einigen Jahren inzwischen abgeschafft.

In dem Beschluss hat sich der BGH auch richtungsweisend mit der Denksportaufgabe auseinandergesetzt, ob der Ausfall des Internetzugangs Schadenersatzmöglichkeiten eröffne. Und er bejaht das, Leitsatz:

Ausfall des Internetzugangs
BGB § 249

Es kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn dem Inhaber eines DSL-Anschlusses die Möglichkeit genommen wird, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, ohne dass ihm hierdurch Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind.

BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – III ZR 98/12 – LG Koblenz
AG Montabaur

Das Urteil ist im Wortlaut hier angehängt zum download.

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