1636/12: Recht: Aus eins mach zwei und aus zwei mach vier! Wie das Grundbuchamt die Verwalterbestellung sieht!

Rechtliches

Für den Nachweis der Verwaltereigenschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) taugt der Verwalternachweis, in der Regel das Protokoll der Wahlversammlung oder ein passender Auszug daraus und die Beglaubigung der Unterschriften derjenigen, die das Protokoll berechtigt sind zu unterzeichnen. Im vorliegenden Fall gibt es eine Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, die Wohnungseigentümerin Meermann (* Name geändert), dann eine weitere Wohnungseigentümerin namens Gabi Klein (*) und den Versammlungsleiter der Versammlung, den hiesigen Berichterstatter.  Das sind drei Menschen, deren Rollenverteilung wie folgt ist:


Für die Bearbeitung von Beanstandungen des Grundbuchamts gilt in Berlin neben der Grundbuchordnung auch viel, was nicht richtig ertastbar und erfahrbar ist: Es gilt auch das Prinzip des zivilen, absoluten Gehorsams. Kaum eine Berliner Notariatsperson legt sich gern mit Rechtspflegern an. Denn das wird leicht zur Unendlichen Geschichte. Rechtspfleger gelten fast als „Halbgötter in schwarz“, wobei dieses nichts mit Satanismus, Okkult und Vodoo zu tun hat, sondern mit der Farbe der Gerechtigkeit, die keine Farbe ist: schwarz! Nicht umsonst ärgert sich der Mensch anlassentsprechend „schwarz“, das hat jeder schon mal gehört.

Icke: Vertreter der Verwaltungsgesellschaft, lud zur Versammlung ein, ist Versammlungsleiter kraft Verwaltervertrag, leitete die Versammlung, fertigte ein Protokoll und ließ dieses von zwei weiteren Wohnungseigentümern unterschreiben, und zwar von der

Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, der Miteigentümerin Meermann und dem weiteren Mitglied,

Verwaltungsbeirätin und Wohnungseigentümerin Gabi Klein.

Im Juli 2012 schickt der Notar das insoweit unterschriftenbeglaubigte Protokoll an das Grundbuchamt Berlin-Mitte, Grundbuchbezirk Wedding. Dann passiert…..nichts.

Einige Zeit später wendet sich ein Notar an den Verwalter und berichtet von Beanstandungen des Grundbuchamts beim Verwalternachweis. Dort habe ein weiterer Wohnungseigentümer noch zu unterschreiben, sonst sei dieser nicht gültig.

Der Verwalter kontrolliert hieraufhin das beglaubigte Protokoll, fasst sich an den Kopf und sagt: So ein Quatsch. Das Protokoll ist von den drei Berechtigten/Verpflichteten in der gesetzlich vorgeschriebenen Form unterzeichnet. Das Grundbuchamt spinnt.

Nachdem sich ein weiterer Notar meldet und meldet, er könne auch einen zweiten Kaufvertrag nicht vollziehen, weil das Grundbuchamt dies moniert, wird der Verwalter langsam „tücksch“. Abgesehen davon, dass man heute telefonisch bei diesen Grundbuchämtern absolut niemanden erreicht und immer wenigstens zehn bis dreißig Minuten schlechtester Warteschleifenmusik über sich ergehen lassen muss, ist man hinterher aber wenigstens im Bilde, wie theoretisch „das Dienstleistungsangebot der Verwaltung Berlin“ zu erfahren ist. Also jedenfalls nicht telefonisch.

Nach mehreren Anläufen und beherztem Energiefluss von „ganz böse“ zu „scheinbar nicht anwesend“ kommt nach längerem Techtelmechtel ein Telefonat mit der damit nicht befassten Gruppenleiterin im Rechtspflegerbezirk Wedding zustande. Frau Wrase (*) hält unbeeindruckt fest an der Rechtsauffassung der damit befassten Rechtspflegerin. Diese hat einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf herangezogen, der zum Aktenzeichen I-3 Wx 263/09 am 22. Februar 2010 ergangen ist. Diesen kann sich der Verwalter ergooglen und sodann intensiv darin herumlesen.

Ausgeräumt ist vorliegend sodann der Verdacht, die Verwalterin sei fachlich schlecht ausgebildet. Dem Entscheidungsdatum entsprechend könnte es sich ja um „die Fortbildung geltenden Rechts“ handeln. Niemand besäße insofern die Absicht, der Verwalterin unkundiges, dilettantisches Verwaltungshandeln vorzuwerfen. Der Kern des Pudels des Problems ist eine Art „Haarspalterei“, die das Grundbuchamt im vorliegenden Fall dazu bewegt, zu sagen:

Wenn die Unterschriftenzeile eines Versammlungsprotokolls die Unterschriften so ausweist:

Thomas Gotthal
(Versammlungsleiter/Verwalter)

Verena Meermann
(Vorsitzende des Verwaltungsbeirats)

Gabi Klein
(Mitglied des Verwaltungsbeirats),

so liege hierin eine „Ausdrücklichkeit“ der Unterzeichnenden, die nach außen hin zu erkennen gebe, die Mitzeichner rechts vom Versammlungsleiter zeichneten das Protokoll als Verwaltungsbeirat ab, nicht aber auch und insbesondere als Wohnungseigentümer. Dieses bedürfe zumindest hinsichtlich der Person von Frau Gabi Klein einer erneuten Unterschriftenbeglaubigung. Gabi Klein müsse sodann auch und ebenfalls „als Wohnungseigentümerin“ unterschreiben.

Grundbuchblatt

Grundbuchblatt

Dieses ist nichts anderes als die „Aufspaltungstheorie“ in der Paargruppe derjenigen Wohnungseigentümer, die die Rechtspfleger von Berlin-Mitte, Grundbuchbezirk Berlin-Wedding, als „schizophrene Personen“ begreifen, die mal -ausdrücklich oder nicht, stillschweigend oder expressiv verbis- als Personen der Wohnungseigentumsgeschichte „Verwaltungsbeiräte“ mit Haut und Haaren seien, nicht aber (zugleich) Wohnungseigentümer.

Das ist auch der „Michel Kohlhaas“ in uns allen, wenn wir sonst nicht genug zu tun haben. Es geht hier um nichts anderes als nur um totalen Unsinn. Das Grundbuchamt wird aufgefordert, eine rechtmittelbehaftete Entscheidung dieses Unsinns zu erlassen, wogegen man als Verwalter wenigstens in die Erinnerung gehen könne. Es ist kein Wunder, dass die Berliner Justiz einen so miesen Ruf hat. Wer sich mit solchem Unsinn wochen- und monatelang befasst, kann eben nicht zeitgerecht Eigentumsumschreibungen erledigen und beklagt sich gern, nach all den Überstunden…..

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf übrigens gibt dem Berichterstatter ja inhaltlich sogar Recht. Da steht derlei Unsinn gar nicht drin. Doch lest einmal selbst.

(EP)

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