3289/19: Positionen: Deutschland und der digitale Bossa Nova – Die bayerische Hausbank vereitelt den Verwalterwechsel – Aus Gründen!

Im Jahre 2019 in Deutschland ballen sich Abwehrkräfte neu zusammen und suchen nach Ausreden, um möglichst Sand im Getriebe der Welt zu werden. Nicht Öl. Von wegen #läuft. Das war mal. Früher war der Bossa Nova schuld: Heute sind es die Banken. Die Versicherungen. Die Behörden. Wenn wir unter Hashtags #Ausreden und #Abstellgleise berichten über Vorkommnisse, die einer erlebnisgerechten, schönen und handhabbaren Welt massiv im Wege stehen. Wir zeigen Falschheit, Ablenkung und Umlenkrollen auf, Leerlauf, digitales Pingpong, virtuelles Pjöngjang – Sinnlosigkeit und Menschen, die nur noch flach zu denken in der Lage sind und die selbst nicht verstehen, dass sie alles nur optimierten Prozessen überlassen. In Amerika schätzen sie die Neue deutsche Härte von Rammstein. Bei uns sind es die Sparkassen und Behörden: Alles wird jetzt digital passgerecht gemacht. Konterkarierende Kräfte. Wie in dem Fall, in dem eine Bank versucht, Gründe zu suchen, nichts zu tun. Einen neuen Verwalter nur zu bedienen, wenn er nach bestimmten Vorstellungen spurt. Es ist eine Spur der Steine.  – Jetzt droht erst mal der Datenschutz im Datenschmutz der ausgetauschten Emails.

Im Berliner Speckgürtel, München, gibt es eine Hausbank. Das kleine, freundliche, bayerische Unternehmen sieht, wie es den fachlich schwierigen Punkt einer Verwalterlegitimation als Kuh vom Eis bekommt. Das Vorgehen dabei würde Teile der Bevölkerung verunsichern.

Die Bank bekommt die schriftliche Beschlussfassung über die Abberufung der Hausverwaltung aus wichtigem Grund. Hier liegt eine gewisse Eilbedürftigkeit vor. Sie wird vorab telefonisch informiert. Die neue Verwalterin schickt die Verwaltervollmacht sowie die schriftliche Beschlussfassung hierüber. Nun antwortet die Bank: „Bevor wir Ihnen Informationen …..benötigen wir die entsprechenden Nachweise der Bestellung. Dies hat datenschutzrechtliche Gründe.“ Was?

Aus anderen Gründen wie diesen schreibt sie: „Bitte lassen Sie uns zur Gegenprüfung noch eine Eigentümerliste zukommen.“ – Die hat sie auch schon, denn ein schriftliche Beschlussfassung ist naturgemäß nur wirksam, wenn sie von sämtlichen Eigentümern (Hervorhebung: sämtlichen) unterzeichnet ist.

Weiter: „Jedoch ist uns aufgefallen, dass Sie ab 01.01.2019 bestellt sind. Eine Bestellung auf unbestimmte Zeit ist laut WEG nicht zulässig.“ Eine unbefristete Bestellung endet nach Maßgabe des Wohnungseigentumsgesetz ab der 2. Bestellung nach fünf Jahren. Nun greift sie direkt in die Vertragsfreiheit der Parteien WEG und Verwalter ein und sagt: „Daher benötigen wir den Verwaltervertrag, in welchem der Zeitraum klar definiert wurde.“ Offenbar stellt die Bank sich vor, sie könne den Parteien des Vertrages vorschreiben, sie hätten zur Legitimation der Verwalterin einen Verwaltervertrag abzuschließen und diesen auch noch offenzulegen. Das ist falsch.

Was benötigt wird, ist ein Nachweis der Bestellung und eine Verwaltervollmacht.

BGH: Im Kostenfestsetzungsverfahren sind die Kosten interner Kommunikation nur im Ausnahmefall festsetzbar

Bundesadler

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Über die Führung eines gerichtlichen Verfahrens muss der Verwalter die Wohnungseigentümer in geeigneter Weise unterrichten. In einem Anfechtungsprozess wegen Anfechtung des Negativbeschlusses über die (daher erfolglose) Anfechtung eines Verwalter-Bestellungsbeschlusses stritten die Beklagten (die im Übrigen in der Hauptsache obsiegt hatten) über die Kostenfestsetzung für den Aufwand ihrer Unterrichtung über die Klage und die Ladung sowie für die Zustellung des Urteils. Maßgeblich dürfte von Seiten der Kostenfestsetzungskläger der Gedanke gewesen sein, dass im Zivilprozess die unterliegende Seite auch diejenigen Kosten zu ersetzen hat, die der obsiegenden Partei innerhalb ihres Verbands (als daher außergerichtl. Kosten) entstanden sind. Der Gedanke erscheint also nicht einmal grundsätzlich abwegig.

Im Ergebnis lehnt nun aber der BGH eine solche Kostenerstattung grundsätzlich ab. Nach alter Rechtslage (vor WEG-Rechtsreform, also vor 01.07.2007) war es dem Verwalter weitgehend überlassen, wie dieser seiner Informationspflicht nachkam. Diese Kosten fielen insoweit der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Last. An diesen Überlegungen hat sich auch mit der WEG-Rechtsnovelle nichts Grundlegendes verändert.

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