1635/12: Internationale Fragen: Wie viel Prozent Umsatzsteuer ist im Wohngeld enthalten? Nullkommanichts….

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Die „Email des Tages“ kam am Samstag herein und beinhaltete diese Frage:

Guten Tag, ich habe eine Frage? Bekomme ich online eine monatliche Rechnung fur bezahlte Wohngeld mit Ust.? Ich brauche monatliche Rechnungen mit Ust. zum Finanzamt von 06.2012 – Mit freundlichen Grussen

Nun. Was fällt uns dazu ein? – Wohngeld ist brutto=netto, Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen, Wohnungseigentümergemeinschaften sind nicht zu Vorsteuerabzug berechtigt. Wohngeld ist ein „Dauerzahlungsgrund“, wird monatlich fällig, monatliche Rechnungen hierfür sind nicht erforderlich. Vielleicht das? Man lernt nie aus.

Eine Eigentumswohnung zu kaufen, um gewiefte Umsatzsteuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen, ist kein Tipp, der ernstlich gegeben werden kann im grenzüberschreitenden, kleinen Nationalitätenverkehr.

(Ust. = Umsatzsteuer)

(EP)

Der Bundesfinanzhof (IX B 124/08) behandelt Zahlung an Instarücklage nicht als Werbungskosten

Bundesadler

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Es hat sich viel geändert im bundesdeutschen Recht über die Wohnungseigentümergemeinschaft. So hat u.a. der BGH die Wohnungseigentümergemeinschaft (kurz: WEG) als selbständiges Rechtsgebilde, den so genannten teilrechtsfähigen Verband bestätigt. Durch die WEG-Rechtsnovelle zum 01.07.2007 wurde dies noch näher ausgestaltet. Die Behandlung von Zahlungen der Wohnungseigentümer an die Instandhaltungsrücklage ist durch die neue Rechtslage allerdings steuerlich in Frage gestellt worden. Denn die Zahlung derartiger Beiträge im Rahmen des monatlich zu zahlenden Wohngelds fließe nun, so die Rechtsmeinung dazu, einem anderen Vermögenskreis zu, als zuvor. Während vorher die WEG sozusagen als Gemeinschaft nach Bruchteilen behandelt werden würde, womit diese Zahlungen zwar Ansparcharakter hätten, die für solche Aufwendungen später  zu verwenden sind, die diesem Kreis erst noch entstehen (vergleichbar: Eigenkapitalbildung). Mit dem Entschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Teilrechtsfähigkeit des Verbandes hat sich ein zentrales Argument der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eindeutig überholt: Eindeutig sei der zahlende Wohnungseigentümer mit Leistung der Insta-Rücklage an den teilrechtsfähigen Verband im Unterschied zur vorherigen ideellen Beteiligung des Wohnungseigentümers (Rechtslage zuvor) nicht mehr Herr der in § 10 VII WEG erfolgten Vermögenszuordnung. Mit einfachen Worten: erst zahlt der Wohnungseigentümer derartige Anteile ‚an sich selbst‘ als Mitglied einer Gemeinschaft und im (neuen) jetzigen Fall an ein vollkommen eigenständiges, fremdes Vermögensgebilde, den teilrechtsfähigen Verband.

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