3062/15: Bundesgerichtshof: Spekulationsobjekt Heizölankauf? Der BGH klärt auf. (VIII ZR 249/14) #Urteil

Rechtliches

Bundesgerichtshof

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BGB § 312d Abs. 4 Nr. 6 (Fassung vom 2. Dezember 2004)

Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ausgeschlossen, denn kennzeichnend für diese Ausnahmevorschrift ist, dass der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern
weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf.

BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 249/14 – LG Bonn
AG Euskirchen

Der BGH-Beschluss im Textdownload ist als Service für dich hier erreichbar…

1691/13: Bild des Tages: Lehrer Lämpel spricht dankbar dem Tankwart sein Vertrauen aus!

...dankbart, Herr Tankwart!

…dankbart, Herr Tankwart!

Das Bild ist gemeinfrei und darf kopiert & verteilt werden. Bezahlt wurde nach Zählerstand an der Messuhr des Tanklastzuges in Liter. Vom Dieter.

Er fährt den Wagen, braucht niemand was zu fragen.  Aber im Ernst: Selbst wenn die weißen Flocken fallen, sind die Tanklastzüge unterwegs in Wohnanlagen, die am Tropf hängen und Energie benötigen. Damit es lauschig wird.