774/2010: Abstimmprozesse: In Berlin-Kreuzberg will ein Gastronom eine Sitzlandschaft im Außenbereich errichten!

Kneipe - Stampe - Bierlokal

Das Zepter der gastronomischen Lücke, die die beiden Gastronomen füllen möchten, ist allerdings nicht das Flaschenbiergeschäft. Der Laden heißt anders und vor dem Haus hängt auch keine Biersonne, also ein rundes Schultheiß-Schild. Der Laden hat sich dem Cava verschrieben und schenkt diesen aus. Spanischer Sekt wird so genannt. Davon gibt es einige Sorten, von denen diese beiden Gastronomen behaupten, er munde vorzüglich und eigne sich sogar für das Kerngeschäft, dort in Berlin-Kreuzberg.

Das Begehren ist einfach: Im Sommer sollen die Gäste auch vor der Tür, auf dem öffentlichen Straßenland Sekt schlürfen dürfen. Dazu muss eine Art Sitzlandschaft entstehen, mit Möblierungsplan und -so ist es dort nun mal- Tischen und Stühlen vor dem unsererseits verwalteten Grundstück. Schanklärm in Berlin, das ist ein empfindliches Thema. Als die Verwalterin dies Ansinnen telefonisch mitgeteilt bekommt, muss sie erst einmal kurz überlegen.

Weiterlesen

Vorsicht: Der BGH (AZ XII ZR 142/07) heilt einen Schriftformmangel des Mietvertrages nachträglich

Bundesadler

Bundesadler

Leitsatz der BGH-Entscheidung vom 29.04.2009 zum obigen Aktenzeichen:

Zitat BGB § 550 Ist ein formgerechter Mietvertrag mangels rechtzeitiger Annahme zunächst nicht abgeschlossen worden, so kommt durch eine insoweit formgerechte Nachtragsvereinbarung, die auf die ursprüngliche Urkunde Bezug nimmt, ein insgesamt formwirksamer Mietvertrag zustande.“ BGH, Urteil vom 29. April 2009 – XII ZR 142/07 – OLG Naumburg LG Dessau

Leitsatz der Redaktion gesichtspunkte.de dazu

Zitat Man muss das Leben eben nehmen, wie das Leben eben ist!“ (Juliane Werding, Schlager)

Vorsicht, Hausverwalter: Der Fall ist schnell erzählt. Ursprünglich war zwischen den Vertragsparteien ein Mietvertrag abgeschlossen worden mit Befristung. Jedoch stand dieser Mietvertrag unter dem Vorbehalt einer noch zu erfolgenden Genehmigung durch den Vorstand einer Aktiengesellschaft. Denkbar ist im Beruf des Hausverwalters, dass dieser einen derartigen Vertrag entwirft, um den Entwurf dieses Mietvertrages dem vertretenen Grundstückeigentümer zur Kenntnis zu bringen und die Gültigkeit des Vertragsabschlusses von der Unterschrift, der Genehmigung, durch den Vermieter und Grundstückseigentümer abhängig zu machen.

Und dann kommt das Leben hinzu . Es ist immer zu wenig Zeit, und der Grundstückseigentümer verschwindet auf die Bahamas und hat keine Lust aufs Schrifttum. Er lässt es liegen. Die Sache gerät in Vergessenheit. Der zur örtlichen Anwesenheit und Fleißarbeit verdonnerte Hausverwalter lebt inzwischen sein weiteres Leben, fertigt Abrechnungen, hält Eigentümerversammlungen ab, pi pa po. Inzwischen wird schon mal ein Mietverhältnis gelebt, das so noch gar nicht Genehmigung gefunden hat.

Weiterlesen

Landgericht Darmstadt spricht generalisierendes Recht für Gewerberaum – der BGH ist noch nicht angerufen

Rechtliches

Rechtliches

So was nennt man Rechtsprechungstendenzen. An einer obergerichtlichen Rechtsprechung fehlt es noch, und auch im vorliegenden Fall wird es zu einer solchen nicht kommen. Denn die Parteien haben keine Revision eingelegt, und also macht die 6. Kammer für Mietsachen des Landgerichts Darmstadt Furore. In einer Entscheidung unter dem dortigen Aktenzeichen 6 S 182/08 (= BeckRS 2009, 05657) veröffentlicht das Landgericht Darmstadt folgende, sinngemäße Rechtsmeinung:

Die Ausschlussfrist für die Abrechnung von Betriebskosten ist im Rahmen des Wohnraummietrechts geregelt. Sie soll auch für gewerbliche Mietverhältnisse gelten.

Im Einzelnen. Dort stritten die Parteien eines Gewerberaummietverhältnisses über die Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung, die dem Mieter erst nach Ablauf eines Jahres zugegangen war. Die Ausschlussfrist des § 556 III BGB gelte auch im Geschäftsraummietrecht. Zwar regelt § 578 II BGB nicht ausdrücklich auf diese Bestimmung hinüber. Gewerberaummieter seien aber nicht weniger schutzwürdig als Wohnraummieter dahingehend, dass Forderungen nach Ablauf überlanger Wartezeiten noch geltend gemacht werden dürften. Die ursprünglich nur in § 20 NMVO (NeubaumietenVO) geregelte Frist war vom Gesetzgeber später auch in das allgemeine Mietrecht (für alle sonstigen Wohnraummietverhältnisse) übernommen worden. Vielmehr sei dem Gesetzgeber zu folgen, dass er nicht etwa nur Wohnraum-Mietverhältnisse für besonders schützenswert gehalten habe, sondern alle Mietverhältnisse, also auch Geschäftsraum-Mietverhältnisse.

Weiterlesen