3241/18: Positionen: Der europäische Datenschutz ist empfindlich berührt. Durch Hausverwaltungen sogar empfindlichst.

Der digitale Detektiv

Wir werden uns trennen, meine Frau zieht anderswohin. (Telefonat, Alltag)

Im Verlaufe eines vernünftig geführten Lebens mit Orientierung auf die Menschenrechte sage ich heute Dank den Alliierten für die Herbeiführung einer gesamtdeutschen Kapitulation, unterzeichnet von Admiral Dönitz als Reichsverwesers eines wegen Feigheit vor dem Feind vorzeitig dahin geschiedenen Österreichers aus Braunau am Inn. Rülps.  Danke, Hitler. Der 8. Mai ist ein vergessener deutscher Feiertag.

Der 30. April ist diesbezüglich nicht in die Geschichte eingegangen. Dafür wird es ein neues Gesetz bis dorthin schaffen, weil die Europäer immer spinnerter sind. Mensch Zuckerberg, Du machst uns noch ganz kirre. Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung zieht ihre skurrilen Korn-Kreise, weit über die Kurilen hinaus. Das Telefon klingelt. „Wie heißen Sie?“ „Das geht sie gar nichts an, Datenschutz.“ „Jawoll, Verzeihung, ich vergaß. Ist ja auch egal.“ – „Ich kann gerade nicht, darf ich zurückrufen?“ „Gern, aber meine Nummer geht Sie gar nichts an.“ „Richtig, deswegen rufen Sie ja auch mit unterdrückter Rufnummer an.“ „Läuft!“

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1807/13: Positionen: Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar nimmt in seinem Wort zum Sonntag die internationale Abhöre auf!

_icon.Data.Error (Datenschutz)

Banner Rechtliches Gehör

Vollständig zitiert, aus gegebenem Anlass, schreibt Peter Schaar, Link am Ende des Artikels/Zitats (das vollständig erfolgt):

„Die Aufregung über die zunehmende Überwachung internationaler (und innerstaatlicher) Kommunikationsbeziehungen reißt nicht ab. Das US-Programm PRISM und das britische System Tempora stehen für einen Ansatz, der letztlich alles wissen will, nach einem DDR-Staatssicherheitsminister Erich Mielke zugeschriebenen Motto: „Um sicher zu sein, muss man alles wissen“. Dabei hat doch der reuige Ex-Geheimdienstler Snowdon das Tuch nur etwas gelüftet – das wahre Ausmaß der Überwachung ist dabei bis heute gar nicht sichtbar geworden.

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1377/11: Datenschutz: Was darf der Verwalter Dritten mitteilen und was nicht? Und bloß nicht mit der Schneckenpost!

Bouillon vom schwierigen Wohnungseigentümer (Quelle: unbekannt)

(Quelle: unbekannt)

Es ist gerade nicht so, dass ein Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter geltend machen muss, welche Datenübermittlungen er nicht wünscht. Das BDSG wird geleitet vom Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Demnach liegt es am Verwalter zu prüfen, ob die von ihm angedachte Übermittlung personenbezogener Daten auf eine gesetzliche Rechtsgrundlage gestützt werden kann (§ 28 BDSG). Ist dies nicht der Fall, wäre eine Datenübermittlung nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Wohnungseigentümers datenschutzrechtlich zulässig. (Quelle: HaufeIndex, Link zur Homepage unten, zitiert aus der seitens der Landesdatenschutzaufsicht freigegebenen Stellungnahme)

Dass der Wohnungseigentümer sich im Laufe der Verwaltung als „schwierig“ herausstellt kann vorkommen. Rechtsanwalt Dr. Wolf-D. Deckert berichtet jetzt in einem Update im Rahmen der  empfehlenswerten „digitalen Loseblattsammlung“ „Die Eigentumswohnung“ (Haufe-Verlagsgruppe) über einen solchen Fall und über grundsätzliche, geführte Korrespondenz mit einem Landesdatenschutzbeauftragten. Aus dessen Stellungnahme habe ich hier auszugsweise die bei Haufe unter dem Textindex 2739990 und folgende wiedergegeben, zitiert.

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