1661/12: Eigentümerversammlung: Vom Umfang eines Protokolls

Wörter- und Datenzähler eines Protokolls

Wörter- und Datenzähler eines Protokolls

Ein Protokoll einer Versammlung soll nicht zu lang sein. Gesetzlich verlangt ist ein reines Beschlussprotokoll. Ablaufinformationen dürfen zusätzlich aufgenommen werden. Seit der WoEigG-Rechtsnovelle kommt zusätzlich die „Beschlusssammlung“ als „doppeltes Lottchen“ der WEG-Verwaltung hinzu. Über den Sinn dessen kann man trefflich streiten. Die einfachste Form der Beschlusssammlung ist mit Sicherheit der Verwaltungsordner mit der Aufschrift „Protokolle“. In der Praxis gehen wir dazu über, das Protokoll zweizuteilen: Teil 1 ist die Beschlusssammlung, reineweg die Beschlussprotokollierung. Teil 2 sind zusätzliche „Ablaufinformationen“, auf die nach hiesiger Auffassung nicht verzichtet werden darf, weil sonst die Verständlichkeit der Geschehnisse nicht gegeben ist. 765 Wörter, wie hier: das ist nicht viel. Recht kurzgehalten, aber treffend. Interessant: Neuere Software kann solche Statistiken abrufen, heißen sie doch nichts anderes als: Arbeitest du noch am Entwurf oder lebst du schon? Bzw. warum schwafelst du so viel?

 

1029/10: Stilfragen: Das Protokoll einer Eigentümerversammlung und was rein gehört und was nicht!

Fotografisches Protokoll einer Buntspechtrettung

Fotografisches Protokoll einer Buntspechtrettung

Es ist eben nicht das Protokoll einer Buntspechtrettung, das zu unterzeichnen ist. Wir nehmen die Interessen von Wohnungseigentümern wahr, die unter fremder Verwaltung stehen. Nun sind wir auch nicht so betriebsblind -hoffentlich nicht-, die Arbeitsweisen anderer Kollegen grundsätzlich für doof und unsere für so toll zu halten, dass es ohne unsere Ansätze nicht geht. Aber ein paar Gesichtspunkte, die eine gute Protokollführung betreffen, kann man hier schon mal erwähnen.

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