963/10: Kommunikation: Von guten und schlechten Anrufern, alten Menschen und Gewitterziegen!

 Als behindert gelten solche Mieter, deren Bewegungsfreiheit erheblichen oder dauerhaften Einschränkungen unterliegt. Gemeint sind damit nicht nur Einschränkungen aufgrund einer anerkannten Schwerbehinderung, sondern auch solche, die auf altersbedingten Behinderungen beruhen. (Internetratgeber Recht, Link am Ende des Artikels)

Es ist ein Vormittag. Montagvormittag. Herr Lemke (* geändert) aus Lichtenrade ruft an. Er ist 93 Jahre alt. Vor Wochen bat er telefonisch um eine Einbauerlaubnis als Mieter. Er möchte anstatt der Badewanne eine Dusche einbauen, zu ebener Erde, weil er in die Wanne nicht mehr reinkommt. Seine Frau ist auch schon 90. Ich hatte gesagt, dagegen hätte ich nichts einzuwenden. Ich dürfte es aber nicht entscheiden, das sei eine Frage, die müsse er seinem Vermieter (dem Wohnungseigentümer) stellen. Das hat er schon, sagt er, der hätte ihn an mich verwiesen. Problematisch sei, da müsse ein Deckendurchbruch gemacht werden in den Keller.

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