1205/11: Report: Instandhaltung: Der Bauherr ist nicht gut zu Vögeln, wird behauptet, eine Wahl hat er nicht

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Alle Vöglein sind schon da, alle Vöglein, alle…. #Liedtext

Richtig ist: Wer baut, kann auch einen Vogel haben oder mehrere. Das wussten wir ja schon immer. Wie weit allerdings die Liebe zu den eigenen „Hausgenossen“ geht, darüber gibt es unterschiedliche Meinungen. Das focht den Gesetzgeber an, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, eine Art „Lex ornithologicus“ oder so ähnlich. Das Naturschutzgesetz setzt die Maßstäbe für den Vogelschutz.

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Vogelhaus - Zierde für jeden Garten

Der Bestand des Hauses als Wohnanlage mit außenliegenden Giebelwänden, die teils unverputzt sind und an denen Nistplätze von Vögeln beheimatet sein können, ist als Gesichtspunkt hinsichtlich der baulichen Instandhaltung des Hauses maßgeblich betroffen. Denn als im Zweiten Weltkrieg halb Berlin zerstört wurde und mehr als 1 Million Menschen obdachlos wurden, fielen auch eine Vielzahl von Hinterhofwohnungen der Abrissbirne zum Opfer. Hofentkernung, um die Belichtung der verbleibenden, weniger zerstörten Wiederaufbauten zu verbessern zeitigten diese unverputzten Giebel mit Scharten, Fugen und Mauerwerkslöchern, in denen die lieben Vögel gerne herumsitzen, auf Eiern, die sie bebrüten.

Kühe würden Künast wählen!

Kühe würden Künast wählen!

In Berlin-Wedding findet der Artenschutzgutachter jetzt solche Nistplätze, einige davon verlassen, und es gibt Kotspuren, die darauf hinweisen, dass hier Vögel waren. Einige weitere im aktiven Brutprozess, so scheint es. 24 Niststätten des gemeinen Haussperlings (lat.: Passer domesticus) sind über den Giebel verteilt entstanden. Der Haussperling gilt als bedrohte Tierart. Der Verwaltungsbeiratsvorsitzende, selbst anderswo in Heiligensee wohnhaft, weiß zu berichten: „Ja, das stimmt, der Haussperling ist ja im Gegensatz zum Feldsperling ein Stadtbewohner. Seit die Bierbrauereien die Pferdefuhrwerke abschafften, so sagt er, hat der Bestand der Haussperlinge einen Teil seiner Ernährungsgrundlagen eingebüßt. Wat? Die kleinen, braunen Viecher ernährten sich mit Vorliebe vom Pferdekot, dem Pferdeappel, der in getrocknetem Zustand, so der Verwaltungsbeirat, auch vortrefflich als Wurfgeschoss dienen konnte. Ich frage mich, ob auf die Vögel?

Bitte selbst abäppeln!

Bitte selbst abäppeln!

Von den 24 vorgefundenen sind 6 Niststätten derzeit in Betrieb, sagt der Artenschutzgutachter. „Zu erkennen sind sie an herausgehändem Nistmaterial, rufenden Männchen und Kotspuren sowie verschiedenen Verhaltensmerkmalen der Vögel. Die Eiablage sei Anfang/Mitte April erfolgt. Danach werden die Eier 13-14 Tage bebrütet und nach zwei weiteren Wochen verlassen die jugendlichen Spatzen das Nest. Allerdings brüten die braunen Racker häufig 2-3mal pro Jahr. Sogar ein nicht mehr genutztes Nest der Nebelkrähe fand man vor. Zwei Ringeltauben (lat. Columba palumbus) turtelten dort beobachteter Weise miteinander herum.

Der schräge Vogel!

Der Hausverwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft lernt an diesem Beispiel noch hinzu, was es bedeutet, eine Vollwärmeschutzfassade zur nachhaltigen Einsparung von Heizenergie an den bis dato unverputzten Gebäudegiebel anzubringen. Aber auch der Putzer, der Maurer, der Polier sind einzuweisen, wenn es sinngemäß heißt:

  1. Im Bereich vom aktuellen Brutgeschehen dürfen keine Schutt- bzw. Staubschutznetze an den Baugerüsten angebracht werden.
  2. Im Umkreis von ca. 3 m um das aktuelle Brutgeschehen gibt es praktisch dann kein aktuelles Baugeschehen, dort sind Bauarbeiten zu vermeiden.
  3. Lärmende Tätigkeiten, längerer Aufenthalt und die Lagerung von Baumaterial im unmittelbaren Bereich der Brutgeschehen sind zu unterlassen.
  4. Nach Ausflug von flüggen Jungvögeln können entsprechende Nester ggf. zum Verschluss freigegeben werden, um Komplikationen bei erneutem Brüten der Vögel zu vermeiden.
  5. Alle am Bau beteiligten Mitarbeiter sind über die genannten Verhaltensmaßnahmen in Kenntnis zu setzen.

Die Nester werden von den Sperlingen jährlich wieder genutzt, allerdings ohne Wohngeld oder Miete an die Hausverwaltung zu entrichten. Sie sind daher nach § 44 BNatSchG geschützt, weil sie für eine Wärmedämmung dauerhaft entfernt werden müssen, ist nach § 67 desselben Gesetzes ein Ausnahmeantrag erforderlich. Dieser schließt die erstmalige „Schaffung von Ersatzwohnraum“ (kein Witz) ein, namentlich geht es um „Ersatz-Nistquartiere“ auf derselben Fassade im Verhältnis 1:1.

So entstehen dann lauter neue Wolkenkuckucksheime, und eine vertragliche Nutzungsüberlassung an diese Dauermieter wird von den Behörden als wünschenswert angesehen. Die Bewohner haben mehrere Vögel. Und, damit ist die Eingangstheorie widerlegt: Der Bauherr ist gut zu Vögeln und macht alles artig mit. Artenschutzgerecht.