Bundesgerichtshof (VIII ZR 221/08) stellt klar: Öltankreinigung ist Betriebskosten und umlegbar

Bundesadler

Bundesadler

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer brandneuen Entscheidung klargestellt, was bislang teils strittig gesehen wurde: die Kosten der Öltankreinigung sind wiederkehrende Kosten. Diese Kosten stellen umlagefähige Betriebskosten dar, denn nach § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV sind als Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage ausdrücklich die Kosten der Reinigung der Anlage, wozu auch der Brennstofftank gehört, aufgeführt. Entgegen der von einem Teil der Instanzgerichte vertretenen abweichenden Auffassung handelt es sich nicht um – nicht umlagefähige – Instandhaltungskosten. Die Entscheidung ist so neu, dass eine vollständige, mit Gründen versehene Urteilsbegründung noch nicht vorliegt.

Wir bieten daher -wie gewohnt- vorab die Pressemitteilung der BGH vom 11. September 2009 zum kostenfreien download als vorläufigen Ersatz.

***

Heizung. Weder ist er richtungsweisend, sondern war u.E. nicht anders zu erwarten. Noch hat er eine besondere Sensationskraft. Es handelt sich aber um eine richtige, zielführende Entscheidung und erkennbar einvernehmlich sind sogar die nachlesbaren Reaktionen auch von Mietervereinen.

Weiter kommentieren werden wir den Spruch nicht

Weiterführender Link

Pressemitteilung 229/09 des BGH vom 11.11.2009

(Danke, Jörg)

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.