Ein ganz und gar aussichtloses Unterfangen: Ohne Moos nix los! Zahlungsverweigerung total

Milchmädchenrechnung

Milchmädchenrechnung

Einige sagen über ihn, er habe seinen Verstand seit Jahren schon verloren. Er zahlt seit mehr als zehn Jahren kein Wohngeld und ist als Prozesshansel auf allen, rechtlich möglichen Gerichtsfluren der Welt zuhause, um nur ja den Beweis anzutreten, er sei im Recht. Wie viel das ganze schon gekostet hat? Und warum es überhaupt sein kann, dass einer wie er? Nun, das sind Fragen, die mit den Randbereichen rechtstaatlicher Ausfransungen zu tun haben. An angefransten Ecken des deutschen Rechts geht die Welt aufgrund ihrer überaus großen Fairness zugrunde. Auch ein Schuldner darf was sagen. Warum auch nicht? Aber was er mit System sagt und immer wieder, und auch über Jahre, das macht schließlich doch müde! Und es hat eine Art Eigendynamik. Der Schuldner trotzt und streitet wider seine Zahlungsbeitragspflicht, er konzentriert sich immer mehr auf sein rechtsstaatliches Tun, bis sein Tun schließlich zu einem wahnhaften Gerechtigkeitsdenken verbiegt, dass den eigenverantwortlich begangenen Fehlern vergangener Zeiten einfach nichts unrechtes mehr abgewinnen kann. Die anderen sind schuld, die Gläubiger. Sie haben ihn zu Unrecht verklagt auf Zahlung, und das fing schon im Jahre 2000 an. Und seit diesem Zeitpunkt hat der Schuldner sich immer für etwas ganz besonderes gehalten. Doch die Gemeinschaft hat sich das nicht gefallen lassen. Sie hat Gegenmaßnahmen ergriffen. Sie hat die Zwangsversteigerung der beiden Wohneinheiten beantragt und für die Zwischenzeit die Zwangsverwaltung.

***

Fremder Sachverhalt

Fremder Sachverhalt

Der Schuldner selbst hat nicht eine einzige Zahlung geleistet und fühlt sich immer noch im Recht. Aus einer von zwei Einheiten ist er nun schon aufgrund eines Räumungstitels herausgeflogen. In der anderen Einheit wohnt er noch, aber nicht mehr lange. Die Zwangsversteigerung beider Einheiten misslang bisher, und das lag am alten Wohnungseigentumsrecht. Der Ritter der Gerechtigkeit, der Schuldner, hatte seine Bankdarlehen bei der finanzierenden Bank stets beglichen. So wurde aus dem vorübergehenden Notfall, der im Risk Management landete, wieder ein ganz gewöhnliches, beanstandungsfreies Schuldverhältnis. Doch der Bundesgesetzgeber kennt solche Fälle: gewiefte Schuldner zahlen ihre Bankenraten, aber die WEG geht leer aus. In solchen Fällen betrieb der WEG-Verwalter das Recht aus der Zwangsversteigerung im nachgeordneten Bereich der Grundpfandrechte. Das geringste Gebot war demnach so zu bemessen, wie die Summe der Grundpfandrechte. Und das kennt man ja. Die Sachen werden doch alle finanziert, und im Zweifel wird ein Darlehen mehr draufgepackt. Die alte WEG-Rechtssituation war schlimm. Die neue WEG-Rechtssituation ist vollkommen anders. Die Zwangsversteigerung kann nun endlich durchgeführt werden zu einem regulären Wert, der im Verhältnis zum durch Sachverständigenbeweis ermittelten Verkehrswert steht.

In der Zwischenzeit lässt der Schuldner aber nichts unversucht, noch Steine in den Weg zu werfen. Er merkt selbst, der Zug ist abgefahren. Eine Einigung mit der Gläubigerin kann er längst nicht mehr bewerkstelligen, zu groß sind die Schulden. Ein Mäzen, der bei aller Liebe zum Schuldner, nun als großzügiger Gönner einspringt, ist nicht in Sicht.

Der Schuldner ergießt sich schriftsatzmäßig schwallartig über das Amtsgericht und behauptet, die fortbestehende Zwangsverwaltung sei rechtlich unzulässig. Auf die Idee, etwa eine Zahlung in Aussicht zu stellen, kommt er nicht. Weil er (weiterhin) nicht zahlen will, muss der Bundesgerichtshof  herhalten. Der habe in seinen Beschlüssen V ZB 123/07 vom 21.02.2008 und V ZB 81/08 vom 20.11.2008 bereits erkannt, dass die berechtigte Geltendmachung der Hauptforderung im Zwangsversteigerungsverfahren in der Rangklasse Zwo unzulässig sei! Ja, und?

Konzigwenzen

Konzigwenzen

Und er macht sich nun weiterführende, wichtige Gedanken darüber, dass möglicherweise ein geschickter Gläubiger allein durch geschickte Terminierung der Antragstellung hinsichtlich der Zwangsverwaltung die Wohnungseigentümer doppelt benachteiligen könne. Hier spricht viel edler Fremdberatungsansatz aus den vorgetragenen Argumenten. Ein Schuldner, der zehn Jahre kein Wohngeld zahlt, und nun vorgibt, die Zwangsverwaltung benachteilige die geschassten Wohnungseigentümer. Woher so viel edler Langmut? Als hohe Zeugen dienen Dr. Gaier und Dr. Wenzel, beide Richter am Bundesgerichtshof, die überzeugend zum fehlenden Rechtsschutzinteresse der Kläger (der Wohnungseigentümer) ausgeführt hätten. Denn eventuell handele die WEG nun in ‚Schikane- oder Schädigungsabsicht‘ – aha, ein Nackenschlag zurück auf die WEG, die nun ihrerseits gern ca. 150.000,- EUR von dem schriftsatzführenden Schuldner hätte, um sich zu überlegen, ob an derartigen Absichten wohl etwas dran sei?

Es sind -kurz gefasst- äußerst krude Argumente, die der Herr Schuldner ins Feld führt. Und anstatt sich fortwährend auf dem Gebiet der eigenen juristischen Weiterbildung zu betätigen, möge er über die folgende Behauptung meditieren: ‚Ohne Moos nix los‘.

Gleichwohl: Er war doch schon einmal sehr ehrlich, dieser Schuldner. Und auf die Frage, ob er sich nicht mal in einer Sache  mit der WEG  vergleichen wolle, da hat er was davon gesagt, dass bringe doch alles nichts, das sei doch ein Rattenschwanz, diese Problematik insgesamt. Recht hat er.

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.