BGB § 13, § 14; WEG § 10 Abs. 6
a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucher-schutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzu-stellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsge-schäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.
b) Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten – wie etwa einem Energie-lieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs – handelt die Wohnungs-eigentümergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögens-verwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.
BGH, Urteil vom 25. März 2015 – VIII ZR 243/13 – OLG Hamburg
LG Hamburg
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Als entscheidend hat der BGH angesehen, dass eine natürliche Person ihre Schutzwürdigkeit (als Verbraucher) nicht dadurch
verliert, dass sie – durch den Erwerb von Wohnungseigentum kraft Gesetzes (zwingend) – Mitglied einer WEG wird….
führt der ehemalige Vorsitzende Richter am Kammergericht Lothar Briesemeister in der Zeitschrift Grundeigentum 10/2015 (Seite 632) u.a. aus.
Mit dem Urteil wird sich die Verwalterin noch eingehend befassen. Es ist interessant. Für Interessierte ist es hier zum kostenlosen Download hinterlegt.
Danke an den Hinweisgeber.
- Downloadlink: Das Urteil vom 25. März 2015 zu VIII ZR 243/13
(Danke RK)