Drehstrom-Wohnungszähler

1842/13: Positionen: Was Vattenfall nicht weiß und der Verwalter auch nicht. Vom Erbsen zählen und kwH!

Erbsenzähler: Die Öffentliche Anfrage!

Aus einem Textbausteinschreiben von Vattenfall: „Falls wir in den nächsten drei Wochen nichts von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass Sie als Eigentümer zu den Konditionen der Grundversorgung unser Vertragspartner sind. Die Unterlagen zum Vertrag senden wir Ihnen in diesem Fall mit separater Post zu.“ (Vattenfall-Text, am Ende des Standardtextes)

Worum es aber beim Haushaltsstrom für irgendeine Wohnungsstrom-Zählertafel von Vattenfall geht, ist dies hier. Die berichterstattende Verwaltung ist auf Mehrfamilienhäuser in Form des Wohnungseigentums spezialisiert. Nun hat Vattenfall „Unklarheiten hinsichtlich des Vertragspartners für den Stromliefervertrag“, schreibt das Unternehmen dem Hausverwalter. Wir seien „Eigentümer/Verwalter dieses Objekts“.

Und weiter:

„Besteht/bestehen beziehungsweise bestand/en für das Objekt ein oder mehrere Mietverhältnis/se, geben Sie uns bitte Auskunft.“ – Aber was, wenn nicht einmal irgendein Mietverhältnis bestand?

Drehstrom-Wohnungszähler

Drehstrom-Wohnungszähler

Die Verträge sind gemacht. Und es wurde viel gelacht. Und was Süßes zum Dessert…….Freiheit, Freiheit, ist das einzige, das blieb (Marius Müller-Westernhagen, Freiheit)

Nun ist eine Automatik in Gang gesetzt, die als Folge ordentlicher Verwaltung zuallererst folgendes zeitigt:

– Die WEG-Verwalterin ist ganz sicher nicht Ansprechpartner eines Energielieferanten, der eine Wohnungsverbrauchsstelle (Stromzähler der Wohnung) hinsichtlich ihrer tatsächlichen Nutzung aufzuklären hat. Im Grunde kann sie derartige Anfragen missachten und wegwerfen, denn sie führen jedenfalls niemals zu einem „gewillkürten Stromlieferungsvertrag“ mit dem Lieferanten.

Automatisierte Vertragsszenarien, erste und zweite Mahnungen plattern wie Süßmost in den Posteingangskorb der Hausverwaltung. Sie aber fragt sich: „Sind die denn irre?“

Weil das aber als „business as usual“ in der Textbausteinbibliothek als Gesamtszenario abgelegt ist, folgt nun weiteres:

– Es erfolgt eine Vertragsbestätigung, manchmal mit der WEG. Manchmal auch, der Einfachheit halber, auf den Namen der Hausverwaltung direkt. Beides ist falsch: Weder die WEG, noch die Hausverwalterin selbst ist rechtlich als Stromabnehmer in einer Eigentumswohnung anzunehmen. Dieses folgt auch innerlich nicht aus dem Fallkonstrukt der Wohnungseigentümergemeinschaft.

– Wenn überhaupt, so wäre der entsprechende Wohnungseigentümer in Anspruch zu nehmen. Er allein besitzt die tatsächliche wie rechtliche Hoheit über den Stromverbrauch in seinem Sondereigentum. Eine Art Solidarhaftung -gesamtschuldnerischer Art- ist rechtlich ausgeschlossen.

Insofern verwundert, mit welcher Vehemenz der Lieferant seinen Strom in Vertragskonstellationen zu drücken beabsichtigt, die einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Vattenfall bearbeitet nun sinngemäß folgende Anfrage, die dem Bereich Unternehmenskommunikation (Presse) vorgelegt wurde, in Auszügen:

„Es plattort und plattort, nu kugge!“ (Sächsische Anmutung von Sprachlosigkeit beim Lesen des Posteingangskorbs)

„In unzutreffender Weise wird uns Verwaltungsaufwand von Vattenfall aufgebürdet. Wir sind als WEG-Verwalterin (des Gemeinschaftseigentums) nicht vermeintlicher Vertragspartner eines Energielieferanten, haften also unter gar keinem Gesichtspunkt für etwaige Stromverbrauchsstellen, deren Energie nicht die WEG bezieht, sondern bspw. ein einzelner Wohnungsnutzer.

Unter Gesichtspunkten ordentlichen Verwalterhandelns sind wir auch nicht zur Mitwirkung verpflichtet, etwa um detektivische Ermittlungen anzustellen. Aus Telefonaten wissen wir, dass derartige Forschungen teils für fünf Jahre zurückliegende Vorgänge angestellt werden. Gerade heute haben wir einen Fall Ottershauser Str. 19 (* Straße geändert) am Wickel gehabt.

Man kann hier und da mal helfen, wenn man etwas weiß. Eine Rechtsgrundlage dafür gibt es jedoch nicht. Weder aus den angehängt dargestellten Gründen (die unzutreffend sind), noch weil wir tatsächlich immer wissen, ob ein Wohnungseigentümer seine Einheit vermietet hat. Es ist Sache des Energielieferanten, den Verbraucher festzustellen, ggf. durch rechtzeitigen, flankierenden Außendienst, sogar durch Stromzählersperren.

Nicht richtig und regelrecht nervig sind „gewillkürte Vertragspartnerschaften“, denn rechtlich würden Sie dem Gesamtverband einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Strom eines (illegalen) Wohnungsnutzers überhelfen. Der teilrechtsfähige Verband der Wohnungseigentümer haftet jedoch nur für gemeinschaftsbezogenen Strom, vielleicht Hausbeleuchtung, einen Aufzugsstromzähler und dergleichen. Die Folge dieser falschen, gewillkürten und auf hohen EDV-Standards der Rechthaberei aufgebauten Verwaltungsvorgängen von VATTENFALL ist ja, dass es dann Vertragsbestätigungen (einseitig, falsch) gibt, erste und dann wiederholte Mahnungen, bis hin zur Androhung von Rechtsmitteln (schon geschehen). Für diese „Automatik eines sorgenfreien Lebens“ von Energielieferanten „auf Kosten irgendeines, vermeintlichen Vertragspartners“ haben wir als Verwalterin keinerlei Verständnis.

Es ist u.E. daher erforderlich, dass die Unternehmenskommunikation in diesem Punkt auf eine rechtlich richtige, verbindliche, neue Ebene gestellt wird. Dieses müsste m.E. im Rahmen einer Konzernrevision überprüft und sodann neuorgansiert werden. Wir haben partout keine Lust mehr, ständig solche Schreiben von Ihnen zu beantworten. Aus diesem Grund haben wir uns an Sie als Pressesprecher des Unternehmens gewendet.“ (Ende)

Menschen, die von Freiheit träumen, sollten´s Feiern nicht versäumen (Marius Müller-Westernhagen)

Das ganze ist so absurd wie daneben: Genau so gut könnte man den Nachbarn anschreiben und ihm Stromkosten und Vertragsbedingungen aufdrücken, nach freiem Belieben. Wohlgemerkt wurde diese Stellungnahme abgegeben für das Konstrukt einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit der Situation in einem Berliner Altbaumiethaus und einem Einzelhausbesitzer haben wir uns vorliegend nicht befasst.

Die Fragestellung sollte nicht missinterpretiert werden: Dass ein Hausverwalter im Rahmen seiner Amtspflichten bei nachvollziehbaren Angaben eines Stromanbieters einmal behilflich ist, zutreffende Auskunft zu erteilen in einem vom Gesetz vorgegebenen Rahmen (anderer Gesetze), das ist die eine Sache. Das kann ohne besondere Belange des Datenschutzes zu verletzen, auch lediglich nur die Auskunft sein, es handele sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Energielieferanten stehe ein „berechtigtes Interesse“ an der Einsichtnahme in das zutreffende Wohnungsgrundbuchblatt (nicht überprüft) zu. Dass aber ein Hausverwalter „von Amts wegen“ zum Ermittlungs- und Grundsatzermittler eines Energielieferanten sozusagen „nebenbeauftragt“ werde, dies lässt sich beim besten Willen aus der herrschenden Rechtslage nicht herleiten.

Vattenfall wurde gebeten, auf die Eingabe hin schriftlich zu antworten und grundsätzlich Stellung zu beziehen. Denn verschiedene „Abwehrschreiben der Hausverwalterin“ in textbausteinartigem Aufbau diesen Inhalts sind ignoriert worden. Der Pressesprecher des Unternehmens Hannes-Stefan Hönemann hat den Fall nun zur Prüfung.

(EP)

2 Gedanken zu „1842/13: Positionen: Was Vattenfall nicht weiß und der Verwalter auch nicht. Vom Erbsen zählen und kwH!

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