1735/13: Rechtsprechung: Was das OLG München (AZ 23 U 3798/11) zu Emailkündigungen meint

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Inwieweit trifft eigentlich Rechtsprechung auf unseren Einzelfall hilfreich zu und wir können sie uns hinter den Spiegel stecken? – Die hier angerissene Entscheidung ist so eine, die hilfreich ist und mit deren Hilfe wir ein besseres „standing“ in unserem „bürgerlichen Alltag“ erhalten. Deswegen haben wir die Entscheidung herausgesucht und sogar ausführlich besprochen.

Das OLG München (AZ 23 U 3798/11) hat sich mit der Frage der Zulässigkeit von nachhaltigen Willenserklärungen (hier: Kündigung eines Handelsvertretervertrages) umfassend auseinandergesetzt. Dies hat große Bedeutung für die alltägliche Praxis.

Große Bedeutung, ja große Auswirkungen sind in vielerlei Hinsicht gegeben. In der Praxis ist die „analoge Schneckenpost“ mit unzuverlässigen Briefzustellern ein gutes Argument. Die Beschleunigung der Arbeitsprozesse ein anderes. Ein drittes mag die Absicht sein, sich rechtzeitig aufs Wesentliche zu besinnen. Wer noch rasch kündigen will und stets per Email mit seinem Vertragspartner interagiert hat, bekommt hier „ein Bienchen“ und wird belohnt. In solchen Fällen, hihi, müsste man sich sogar die automatisch versendete Empfangsbestätigung dieser ganzen Hirnis aufheben, die einem immer Ticketnummern geben für und wegen der in Aussicht gestellten Bearbeitung. Auch hierüber berichteten wir „empathisch“ und nahezu vollständig, immer wieder.

Ein jeder Mensch will rechtzeitig, schnell und einfach Verträge schließen, um das Leben lebenswert zu gestalten. Beim Beendigen mancher Verträge, um selbiges auch forthin sicherzustellen, ist es daher im Einzelfall recht schwierig. Liegt darin „Absicht“? Machen uns die Leute immer das Leben einfach, wenn wir sie vertraglich bezahlen sollen und schwierig, wenn wir aus der Zahllast raus wollen? Darauf, auf diese ein bisschen philosophische Frage hat das OLG München Antworten parat. Das Gericht hat auch die Bundestags-Drucksachen gewälzt und den Willen des Bundesgesetzgebers erforscht. Sehr interessant. Die Besprechung habe ich der Firmenhomepage treffenderweise hinzufügt.

Bleibt abschließend nur zu hoffen, dass die gängige Praxis der Spamversender nicht Überarbeitungen erfährt angesichts dieser neuen Rechtsprechung. Man stelle sich vor, Spamversender kündigten nun unter Vorgabe falscher Absenderdaten, wie üblich, mit Streuobstwiesenemails Lebens- und Krankenversicherungsverträge, Telefonanschlüsse und oder Mietverhältnisse. Nach dieser neuen Rechtsprechung des OLG München wäre das zumindest denkbar. Wenn auch absurd: der richtige Zufallstreffer eines solchen, idiotischen Spamversenders liegt wohl nicht mal im Promillebereich. Obwohl? Bei der Telekom…, gut: lieber an dieser Stelle nicht weiterdenken….

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(EP)

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