1587/12: Positionen: Zur Kompatibilität von Staatsbetrieben wie der Bundesnetzagentur mit schlichten Anfragen

Kennste das? Willste das? Jenau, wissen, wer im Haus einen Gaszähler hat. Damit man weiß, ob die Leitungen überhaupt noch benötigt werden? Ganz einfach.

Das hatten wir neulich noch gesagt: Man könne Betriebe wie diese für uns ruhig abschaffen. Und dabei bleiben wir auch. Die Welt wird ja durch sie nicht einfacher, sondern schwieriger. Nämlich.

Allein der Begriffswirrwarr. Bundesnetzagentur, Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg. Ach herrjemineh! Lasst uns damit zufrieden.

So heißt es jetzt in einer „Antwort“ auf meine Frage, die Frage lautete übrigens:

ACHTUNG VOR SCHLIEßEN DER WANDSCHALE LEITUNG VERBINDEN!

ACHTUNG VOR SCHLIEßEN DER WANDSCHALE LEITUNG VERBINDEN!

„inwieweit Anschlussinhaber dort -im Hause selbst- Individualverträge mit Lieferanten bezüglich GAS haben, also z.B. um Kochstellen zu beheizen oder eigene Gasthermen zur Raumwärmebeheizung und Brauchwassererwärmung zu befeuern? …“

Das beflügelt die Bundesnetzagentur zu folgender Antwort, Zitat:

„Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden nehmen kraft gesetzlichen Auftrags die Aufgabe der Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze wahr. Das Energieversorgungsnetz wird sowohl von Energielieferanten („Netznutzern“) zur Belieferung von Kunden als auch von Kraftwerksbetreibern zur Einspeisung von Elektrizität benötigt. Die Adressaten der Tätigkeit der Bundesnetzagentur sind daher in erster Linie die oben genannten Netzbetreiber, daneben zumindest mittelbar auch Netznutzer und Kraftwerkbetreiber. Dagegen fällt das Verhältnis zwischen Energielieferanten und Endverbrauchern (Haushaltskunden) nicht unter die Kontrolle durch die Bundesnetzagentur.

Neben der Regulierung des Netzzugangs ist die Entflechtung des Netzbetriebs von anderen Geschäftsbereichen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens (§ 3 Nr. 38 Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) ein weiterer Schwerpunkt des EnWG, um einen funktionierenden Wettbewerb auf den vor- und nachgelagerten Märkten zu schaffen. Für die Energieversorgungsunternehmen bedeutet dies, dass sie ihre Unternehmen aufspalten (entflechten) müssen, dass heißt, die Bereiche des Netzbetriebes und des Energievertriebes/Energieerzeugung voneinander unabhängig führen müssen. Zu diesem Zweck sind in §§ 6-10e EnWG umfassende Entflechtungsvorgaben normiert.

Auf Grund der entflechtungsrechtlichen Bestimmungen im EnWG ist grundsätzlich zwischen dem Energielieferanten und dem Betreiber eines Energieversorgungsnetzes zu unterscheiden. Der Haushaltskunde schließt mit dem Grundversorger oder einem Energielieferanten seiner Wahl einen Energieliefervertrag und wird gemäß den vertraglichen Bedingungen mit Energie versorgt, während der Netzbetreiber für den physischen Anschluss an das Energieversorgungsnetz zuständig ist. Der Abschluss eines Vertrages mit dem Verteilnetzbetreiber ist in der Regel nicht notwendig. Vielmehr weist der Energielieferant gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG das Entgelt für den Netzzugang in der Rechnung aus, zieht dieses Geld im Rahmen der Abrechnung ein und zahlt dieses für alle Letztverbraucher an den jeweiligen Netzbetreiber.

(Hervorhebung durch die Redaktion!)

Bezüglich Ihrer Fragestellung: „… – inwieweit Anschlussinhaber dort -im Hause selbst- Individualverträge mit Lieferanten bezüglich GAS haben, also z.B. um Kochstellen zu beheizen oder eigene Gasthermen zur Raumwärmebeheizung und Brauchwassererwärmung zu befeuern? …“ verweise ich Sie auf den vorangegangen Absatz meiner Ausführungen.

Sollten Sie zu Ihrem Gasanschluss konkrete Fragen haben, müssen Sie sich an den zuständigen Netzbetreiber wenden.

(Ende Hervorhebung durch Redaktion)

Abschließend teile ich Ihnen zu Ihrer Information zum Unterschied zwischen Netzanschlussverhältnis und Anschlussnutzungsverhältnis folgendes mit: Die Anschlussverordnungen regeln das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer (Netzanschlussverhältnis) sowie Netzbetreiber und Anschlussnutzer (Anschlussnutzungsverhältnis). Anschlussnehmer ist in der Regel der Eigentümer eines Grundstücks oder Gebäudes. Anschlussnutzer kann beispielsweise der Eigentümer und/oder der Mieter sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Verbraucherservice-Energie

(Ende Zitat Bundesnetzagentur)

Früher sagte man auf eine Email mit einer Frage, wie sie eingangs  geschildert wurde, zu dieser Email mit selben Ergebnis folgendes:

Entschuldigung, wir sind dafür nicht zuständig, bitte wenden Sie sich an die Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg, Telefon ta ta ta ta ta ….

und Schluss!

Oh Gott oh Gott: Uns blühen noch Zeiten, keineswegs aber nur Landschaften, wie Helmut Kohl einst….

Weblotse

(EP)

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