1479/12: Prognosen: Es kommt auf den Zustand eines alten Menschen an! Und auf die Umstände #Methusalem Kompott

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Verurteile niemanden, bevor du in seiner Lage warst. (aus dem Talmud)

In der Tat ist schon seit mehreren Jahren bekannt, dass die alte Dame immer älter geworden ist. Und es ist auch sicherlich nicht erstaunlich, dieses hier zu lesen. Erfahrungsgemäß wird die überwiegende Zahl der Menschen mit den Jahren tendenziell älter. Von wenigen Ausnahme abgesehen. Wiewohl.

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Merke: Das Gegenteil der Hausordnung ist die Haus-Unordnung!

Mit zunehmendem Alter soll sich der Mensch zurückentwickeln. In manchen Fällen zurück ins Kindniveau.

Dies soll schleichend passieren, nicht jedem, aber einigen Menschen. Ich kann darüber keine Zahlen präsentieren. Bin dafür nicht zuständig. Altersdemenz allerdings ist bekannt. Wird der Mensch älter, erinnert er sich vor dem irgendwann späteren Tod immer mehr an sogar kleinste Begebenheiten aus seiner Kindheit, Sachen, die überirdisch lange zurückliegen.

Oder an gar nichts mehr. Es gibt kein verallgemeinernd gültiges Gesamtbild. Die Menschen sind verschieden.

Von ihr wissen wir seit ein paar Jahren, dass sie ihre Wohnung nicht mehr so gut in Schuss hält. Kurz gesagt, ist die ganze Wohnung inzwischen vermüllt. Wenn sie vor die Tür geht, allerdings, machte sie sich immer noch irgendwie „schick“. Sie legt auch mal Lippenstift auf. Möglicherweise war sie früher eine ganz attraktive, hübsche Frau. Man ahnt es durch die ansonsten altersgerechte Patina ihres Lebens hindurch.

Es macht schon Schwierigkeiten, mit anderen darüber zu sprechen. Sie selbst kontrolliert ihre Umgebung recht stark. Immer spricht sie davon, dass sie für alles Mögliche „keine Zeit“ hat. Sie arbeite viel.

Doch sie arbeitet schon mehr als zwanzig Jahre definitiv nicht mehr. Jedenfalls nicht so, wie wir „Jüngeren“ Arbeit auffassen. Richtiger ist: Sie beschäftigt sich. Mit vielen, kleinteiligen Vorgängen, die alle in ihrer Wohnung spielen. Sie hat die Vorgänge im Gewirr ihrer verwahrlosten Wohnung für sich gut geordnet. Außenstehende würden sich nicht zurechtfinden, sie weiß klar Bescheid. Sie hat ihre Vorgänge im Griff.

Doch jetzt kommt immer mehr irgendeine Art von zunehmender Verrücktheit ins Spiel. Sie sieht auch nicht mehr so gepflegt aus.

Zweimal hat sich die Verwaltung bereits an das Rathaus des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf gewandt, sozialpsychatrischer Dienst. Darüber wurde hier schon berichtet, und das wird hier nicht nochmals wiederholt.

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Es gibt keinen Grundsatz, dass die Zurechnungsfähigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit eines „nüchternen“ Alkoholikers so sehr eingeschränkt ist, dass er nicht imstande ist, zwischen einem frankierten bzw. freigestempelten und einem nicht frankierten Umschlag zu unterscheiden und seinem Rechtsanwalt mitzuteilen, dass die Kündigung in einem frankierten oder freigestempelten Brief im Briefkasten lag, oder dass er nicht darauf geachtet habe oder es nicht mehr wisse. Der Kläger war in der Lage, seinen Briefkasten zu leeren, … (zitiert aus OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.02.2007, 14 U 158/05) a.a.O.

Was jetzt konkret vor jedermanns Augen sichtbar wird.

Die Dame wird geistig zunehmend träger, blickt leer durch die Anderen hindurch, während die mit ihr reden. Es ist die Eigentümerversammlung der Anlage. Der Verwalter muss sich als Versammlungsleiter Klarheit verschaffen, ob die Dame noch orientiert ist? Wer aber ist der Verwalter, dieses beurteilen zu wollen? Ihm fehlt dafür jede schlüssige Grundausbildung. Die Anderen sagen so Sachen wie, also ich glaube nicht, dass die Dame noch zurechnungsfähig ist. Das können sie sagen. Sie sagen es leise, im vertraulichen Zwiegespräch. Plötzlich ist da dieses Thema: Unzurechnungsfähigkeit.

Wer aber ist dieser Verwalter, dieses zu entscheiden? – Straftaten liegen nicht vor. Die Taten sind keine, die Sache an sich ist bedauernswert. So wie der Mensch.

Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Aufgrund des dem Strafrecht zugrunde liegenden Schuldprinzips können Täter, die schuldlos handelten, nicht bestraft werden. (Aus wikipedia zu „Actio libera in causa„)

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Eine äußerst schwierige, menschlich verworrene Sache, die viel Fingerspitzen- bzw. Feingefühl erfordert. Die Versammlung ist nun durch. Es mag auf diese eine, vielleicht wirre Stimme, die Stimmrechte ausgeübt hat, nicht entscheidungserheblich ankommen. Niemand wird deswegen prozessieren. Es ist auch eine Frage der Ethik. Oder liegt am Ende die Prozessierei sogar im Interesse der Sachaufklärung?

Hat ein geschäftsunfähiger Eigentümer bei der Abstimmung mitgewirkt, ist die Beschlussfassung deswegen nicht nichtig. Zwar kann ein Geschäftsunfähiger keine rechtserhebliche Willenserklärung abgeben, § 105 BGB. Wurde der Beschluss aber als zustande gekommen verkündet, ist er existent. Die Frage der Erheblichkeit der Stimme des Geschäftsunfähigen kann nur innerhalb einer Anfechtungsklage geprüft werden: Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Abstimmung anders ausgefallen wäre, wenn die Stimme des Geschäftsunfähigen wegfällt. (zitiert aus Deckert, Die Eigentumswohnung, haufe.de, Miteigentümer in der Eigentümerversammlung, Sonderfragen zum Stimmrecht)

Eins lässt sich aber nicht von der Hand weisen: Es muss jetzt was passieren. Was auch immer. Darüber wird hier erneut berichtet werden. Aber gewissenhaft.

Weblotse

(EP)

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