3273/18: Positionen: Zur Position der WEG-Verwalter den Rechtspflegern bei den Grundbuchämtern gegenüber #Petitionen #Petitessen

Strafrechtsreform (c) Klaus Staeck, 1969

Aus beruflichen Gründen schlägt der Unterzeichner einem Bundestagsabgeordneten gleich welcher Partei vor, im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags oder dgl. Nachfolgendes zu erörtern und zu behandeln. Denn Verwalter und der ordentliche Nachweis ihrer Tätigkeit in öffentlich beglaubigter Form sind vielfach Voraussetzung für Rechtsgeschäfte, deren Geschäftswerte in die Millionen gehen – mit allen nur möglichen, denkbaren großen Vermögensschäden, weil das Rechtsgeschäft nicht unverzüglich klappt. In Worten:

Meines Erachtens ist es Rechtslücke, dass Verwaltern von Wohnungseigentum beim Rechtsverkehr mit Grundbuchämtern (Rechtspflegern) hinsichtlich ihrer Verwalterbestellung und des Nachweises hierüber kein eigenes Antrags- bzw. Prozessrecht eingeräumt ist. Dies führt zu „gottgleichen“ Ermessensentscheidungen von willkürlich handelnden Rechtspflegern mit teils äußerst negativen Folgen für die Wohnungseigentümer, bspw. wenn es dann bei Verkäufen infolge erforderlicher Verwalterzustimmung zur Zurückweisung von Eigentumsumschreibungen kommt, weil Rechtspflegern noch einfällt, sie würde da jetzt gern am bereits vorliegenden Verwalternachweis etwas bemängeln wollen. Diese sind nach § 29 GBO notariell zu beglaubigen.

Absurdes ist zum Beispiel:

Dass im Deutschen Bundestag nichts Vernünftiges rauskommt, liegt doch auf der Hand: Ist ja nur ein Regierungsviertel. Nicht einmal halbe Sachen. So gesehen.

Der Verwalternachweis wird zum Grundbuchamt eingereicht. Es ergeht eine Eingangsbestätigung. In der heißt es dann, dass die Rechtschaffenheit des Verwalternachweises nicht geprüft wurde, was erst im ersten Verkaufsfall geschehe. Infolgedessen kommt es dann Monate oder Jahre später zur Beanstandung anstatt gleich. Möglicherweise sterben inzwischen auch Leute weg. Eine Frechheit. Derartiges wurde erlebt beim Amtsgericht Lichtenberg.

Das Amtsgericht muss selbstverständlich sofort nach Erhalt prüfen, ob es etwas aussetzen will? Hierauf ist ein ordentlicher Rechtsanspruch zu schaffen, auch für den WEG-Verwalter.

Die Entscheidung muss auch grundlegenden, zuverlässigen Charakter haben. In Ausnahmefällen gab es den Fall, dass zwei Rechtspfleger beim selben Grundbuchamt zeitversetzt den Nachweis
in Ordnung respektive nicht in Ordnung und daher nachbesserungsbedüftig empfanden. Die Rechtspfleger fühlen sich mit einer solchen Geisteshaltung als unabhängige Organe der Rechts-
pflege als gute Geister der Gerichte. Das kann doch eigentlich gar nicht wahr sein.

Absurde Vorschriften, was die Form angeht, und Rechtspfleger, die nicht mehr „im Kontext“ zu denken in der Lage sind, machen gern Vorschriften wie „in der Unterschriftenzeile eines Versammlungsprotokolls darf nicht nur Vorsitzender des Verwaltungsbeirats stehen, sondern da muss auch Wohnungseigentümer stehen“, denn sonst wüsste der Rechtspfleger ja nicht, ob der Vorsitzende des Beirats auch Wohnungseigentümer sei?

Der Hinweis an den Rechtspfleger, er brauche ja elektronisch nur nachzusehen, das sei ja inzwischen durch EDV auch recht einfach geworden, wird dann zurückgewiesen.

Wie immer in solchen Fällen schieben hoheitsrechtlich tätige Beamte der Rechtspflege die Folgen ihrer absurden Formalismen gern auf WEG-Verwalter, und dies zum Nachteil der
sie verwaltenden Wohnungseigentümer.

Mit einem eigenen Antragsrecht der WEG-Verwalter, aber auch mit Anpassung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften insgesamt wäre viel Willkür und Verzögerung unterbunden.
Bitte lassen Sie das prüfen und unterrichten Sie mich darüber.

Wir sind gespannt, ob der oben genannte Bundestagsabgeordnete den Sinn dieser Ausführungen versteht und ob er etwas Vernünftiges daraus macht.

Petitionen und Kleinigkeiten, Petitessen: Ihr Völker der Welt: Schaut auf diese Stadt.

 

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