Verboten ist, die Wohnungstür anzuzünden… – über Sicherheitsgesichtspunkte im Haus

Polizeiticker auf gesichtspunkte.de

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Pressemeldung der Berliner Polizei

Eingabe: 11.10.2009 – 10:20 Uhr
Wohnungstür angezündet
Neukölln
# 2790

Mit dem Schrecken kam eine Neuköllner Wohnungsmieterin und ihr Sohn vergangene Nacht davon, nachdem Unbekannte ihre Wohnungstür in Brand gesetzt hatten. Die 48-jährige bemerkte gegen 0 Uhr 15 das Feuer an der Eingangstür in der Herrfurthstraße, flüchtete mit ihrem 13-jährigen Sohn auf den Balkon und alarmierte die Feuerwehr. Beide wurden von Feuerwehrleuten geborgen und vorsorglich in ein Krankenhaus gebracht. Die Hintergründe der Tat sind Gegenstand der Ermittlungen, die ein Brandkommissariat des Landeskriminalamtes übernommen hat.

gesichtspunkte.de meint dazu:

Auch die noch so sorgsam aufgestellte Hausordnung eines Mehrfamilienhauses beinhaltet nach gründlicher Durchsicht aller vorhandenen Formularverträge kein explizites Verbot des Anzündens fremder Wohnungstüren. Eine solche Hausordnung wäre ein Überregulativ an überraschenden Vertragsklauseln. Gegen solche gehen deutsche Gerichte extensiv, nicht restriktiv vor und kippen regelmäßig deren Allgemeingültigkeit. Wer Klauseln verwendet, muss sie gegen sich gelten lassen. Allerdings kann bereits aus dem deutschen Strafrecht messerscharf geschlossen werden, dass das Anzünden von fremden (oder eigenen) Wohnungstüren tatsächlich aus Gründen anderweitiger Verbotsregelung dringend abzuraten ist.

***

Gedacht werden sollte in diesem Zusammenhang einmal an solche Menschen, die sich darauf berufen, Hauszugangstüren sollten niemals abgeschlossen werden. Hier sind eher konservativ denkende Gestrickte mit dem Argument im Kommen, der regelmäßig zuverlässige Verschluss von Hauszugangstüren durch die insoweit gewissenhaften Hausbewohner -beispielsweise um 08 Uhr abends- sei höherwertig, was Sicherheits-Gesichtspunkte angeht, als das offenlassen, beispielsweise um dem Argument zu frönen, im Notfall sei daher der gebotene Fluchtweg verschlossen. Die ‚Unverschlossenen-Fraktion‘ muss sich mit dem Gedanken auseinandersetzen, dass es tatsächlich -siehe Polizeiticker- Menschen gibt, die anderer Leute Wohnungstüren anzuzünden beabsichtigen.

Man kann es auch so sagen: Kein Fluchtwegerfordernis bei sichergestelltem Verschluss der Haustüre jedenfalls aus solchen Gründen, die einen Anreiz zum Eindringen von Brandstiftern darstellen. Hiergegen abzuwägen sind Brandherde aus eigener, unglücklich verlaufener Nutzung zulässiger Hausbewohner oder deren Besucher (für die diese haften), wie das Einschlafen beim Kettenrauchen, das Umschubsen der Weihnachtskerzen durch Kleinstkinder oder das falsche Hantieren mit Bunsenbrennern zur Herstellung flambierter Crema Catalana.

Ein Gedanke zu „Verboten ist, die Wohnungstür anzuzünden… – über Sicherheitsgesichtspunkte im Haus

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