1/07: Bauen: Wie lang darf ein Bauvertrag sein?

Ein guter Handwerker ist noch kein guter Jurist oder eventuell ist es auch umgekehrt? Die Kernfrage lautet: Wie viel ist zu regeln in einem Bauvertrag? An uns selbst und auch sonstwo haben wir folgende Beobachtung gemacht: je jünger der Vertragsverfasser ist, desto länger ist sein Regularium. Das nennt man den Ehrgeiz der Unerfahrenen. Das Gegenteil von “gesettelt” sein.

Von einem verantwortlichen Standpunkt aus betrachtet mag es reizvoll sein, dem Baufortschritt komplette Regelungsdichte überzuhelfen, ob das aber auch gerichtlich durchsetzbar ist, daran darf man Zweifel anmelden.

Wer viel regelt, wird zunächst die summarische Gesamtüberprüfung vor den Augen von Justitia zu bestehen haben. Ergibt dieses Erbsen zählen, dass die Macht des Auftraggebers zu sehr ins individuell Vorteilhafte verkehrt wurde, also einseitig entworfen, so scheitert solch Vorsatz in ’Mischverträgen’. Wer sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dieses und aus der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) jenes jeweils herauspickt, um beides in einen zu eigenem Vorteil geeigneten Mischvertrag zu verwursten, der hat eventuell mit Rosinen gehandelt. Mag sein, die Gesamtprüfung ergibt die komplette Unwirksamkeit. Dann ists Essig damit.

Ergo bestehen Bauverträge eventuell je eher eine rechtliche Überprüfung, als sie demzufolge kurz, prägnant und eindeutig ausgewogen formuliert sind. Wer den Mainstream zur allgemeinen Vertragsklausel erhebt, hat bessere Chancen, vor Gericht im Kern des Bauvertraglichen zu bestehen. Doch das ist eine andere Geschichte und soll ein andermal erzählt werden.

Ein Freund sagte mal: “Dem Amateur sieht man sein Werk sofort an, weil es dem Amateur so unendlich viel Mühe bereitet, sein Werk fertig zu stellen.” Da ist was Wahres dran. In der Kürze ….und übrigens ist dies der 1. Artikel in einem neugegründeten Blog. Mal sehen!

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